Familienheimbegünstigung durch Zusammenlegung von Doppelhaushälften

Der BFH hebt die Entscheidung des FG Münster auf und ermöglicht dem Kläger damit, im zweiten Rechtszug nachzuweisen, dass die von ihm durch Erbfall hinzuerworbene Wohnung von ihm unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt war.

BFH v. 6.5.2021 – II R 46/19
ErbStB 2022, 1
Kein privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 23 EStG bei Vermietung nur einzelner Räume eines Gebäudes lediglich an einzelnen Tagen

Nach Auffassung des FG für den Verkauf der gesamten Immobilie die Ausnahme von der Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ein. Nach dieser Vorschrift liegt bei solchen Wirtschaftsgütern kein privates Veräußerungsgeschäft vor, welche im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Die Nutzung einzelner Zimmer des Hauses zur tageweisen entgeltlichen Vermietung an Messegäste ändert an dieser Beurteilung nichts, da eine räumlich ausschließliche Eigennutzung nicht Voraussetzung für die Ausnahme ist.

Nds. FG v. 27.5.2021 – 10 K 198/20 (Rev. IX R 20/21)
ErbStB 2022, 40
Wann liegen zwingende Gründe vor, die eine Aufgabe der Selbstnutzung des Familienheims rechtsfertigen und nicht zum Verlust des erbschaftsteuerlichen Privilegs führen?

Der BFH konkretisiert in der Entscheidung das Tatbestandsmerkmal wann ein(e) Erblasser(in) "aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist".

BFH v. 1.12.2021 – II R 18/20
ErbStB 2022, 255
Kriterien des verzögerten Einzugs in ein Familienheim

Der BFH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der Erwerb eines Familienheims von der Erbschaftsteuer befreit sein kann, wenn der Erbe das Objekt erst nach einer längeren Renovierungsphase bezieht.

BFH v. 16.3.2021 – II R 6/21
ErbStB 2022, 291
Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Es gibt doch noch andere Gründe als den Tod und die zwingende Einweisung in ein Pflegeheim, die die Aufgabe der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken eines Familienheims erbschaftsteuerlich unschädlich sein lassen.

BFH v. 1.12.2021 – II R 1/21
ErbStB 2022, 325

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