Vorläufige Festsetzung und Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 | Mit BMF-Schreiben v. 17.9.2021, BStBl. I 2021, 1759, hatte die Finanzverwaltung auf den Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und BvR 2422/17, EStB 2021, 381 (Günther), reagiert und Regelungen zur Vorläufigkeit und Aussetzung der Vollziehung bei Zinsfestsetzungen ab 1.1.2019 getroffen. Diese wurden nun in Abschn. IV. 2. dahingehend ergänzt, dass die Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung auch im Einspruchsverfahren gegen die vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt. BMF v. 3.12.2021 – IV A 3 - S 0338/19/10004:005 – DOK 2021/1219219 |
ErbStB 2022, 42 |
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG | § 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2022 bekannt gegeben. BMF v. 11.2.2022 – IV B 6 - S 1315/19/10030:041 – DOK 2022/0056748 |
ErbStB 2022, 106 |
Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung | Mit BMF-Schreiben v. 18.3.2022 hat die Finanzverwaltung das Grundsatzschreiben v. 12.8.2021 – IV C 5 - S 2333/19/10008:017 – DOK 2021/0770982 (BStBl. I 2021, 1050) in Teilbereichen aktualisiert. BMF v. 18.3.2022 – IV C 5 - S 2333/19/10008:026 – DOK 2022/0267641 |
ErbStB 2022, 138 |
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten | Die Verwaltungsanweisungen dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements. Sie gelten für die im BMF-Schreiben ausf. dargestellten Maßnahmen, die vom 24.2.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. BMF v. 17.3.2022 – IV C 4 - S 2223/19/10003:013 – DOK 2022/0226401 |
ErbStB 2022, 138 |
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge | Die Finanzverwaltung hat das grundlegende BMF-Schreiben v. 21.12.2017 (BStBl. I 2018, 93) aktualisiert. BMF v. 11.2.2022 – IV C 3 - S 2015/22/10001:001 – DOK 2022/0113436 |
ErbStB 2022, 139 |
Steuerbefreiung für ein Familienheim | Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims im Fall der Beschädigung bzw. Zerstörung des Familienheims aufgrund höherer Gewalt geäußert. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.2.2022 – S 3812 |
ErbStB 2022, 139 |
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO i.d.F. des StUmgBG | Für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO gelten bestimmte Regularien, auf die das BMF-Schreiben v. 26.4.2022 nach folgender Gliederung eingeht:
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ErbStB 2022, 170 |
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zu Einsprüchen gegen die zumutbare Belastung | Die die Finanzverwaltung hat Einsprüche, die sich auf eine Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) beziehen, zurückgewiesen. Betroffen sind am 7.4.2022 anhängige und zulässige Einsprüche, soweit geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das GG. Entsprechendes gilt für am 7.4.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung. FinMin. Nordrhein-Westfalen, Allgemeinverfügung v. 7.4.2022 – S 0623 - 29 - V A 2 |
ErbStB 2022, 171 |
Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen | Mit BMF-Schreiben v. 15.6.2022 hat die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben v. 1.2.2017 (BStBl. I 2017, 305) zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen umfangreich aktualisiert. BMF v. 15.6.2022 – IV B 6 - S 1315/19/10031:005 – DOK 2022/0604489 |
ErbStB 2022, 236 |
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG | Mit dem BMF-Schreiben v. 4.7.2022 werden die Staaten i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 4.5.2022 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2022 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2022 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2022). BMF v. 4.7.2022 – IV B 6 - S 1315/19/10030:044 – DOK 2022/0474579 |
ErbStB 2022, 266 |
Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 | Die Finanzverwaltung hat die für die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge zum 1.... |
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