Vorläufige Festsetzung und Aussetzung der Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019

Mit BMF-Schreiben v. 17.9.2021, BStBl. I 2021, 1759, hatte die Finanzverwaltung auf den Beschluss des BVerfG v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 und BvR 2422/17, EStB 2021, 381 (Günther), reagiert und Regelungen zur Vorläufigkeit und Aussetzung der Vollziehung bei Zinsfestsetzungen ab 1.1.2019 getroffen. Diese wurden nun in Abschn. IV. 2. dahingehend ergänzt, dass die Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung auch im Einspruchsverfahren gegen die vorläufige Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 gilt.

BMF v. 3.12.2021 – IV A 3 - S 0338/19/10004:005 – DOK 2021/1219219
ErbStB 2022, 42
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

§ 1 Abs. 1 FKAustG für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zum 30.9.2022 bekannt gegeben.

BMF v. 11.2.2022 – IV B 6 - S 1315/19/10030:041 – DOK 2022/0056748
ErbStB 2022, 106
Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Mit BMF-Schreiben v. 18.3.2022 hat die Finanzverwaltung das Grundsatzschreiben v. 12.8.2021 – IV C 5 - S 2333/19/10008:017 – DOK 2021/0770982 (BStBl. I 2021, 1050) in Teilbereichen aktualisiert.

BMF v. 18.3.2022 – IV C 5 - S 2333/19/10008:026 – DOK 2022/0267641
ErbStB 2022, 138
Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten

Die Verwaltungsanweisungen dienen der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements. Sie gelten für die im BMF-Schreiben ausf. dargestellten Maßnahmen, die vom 24.2.2022 bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden.

BMF v. 17.3.2022 – IV C 4 - S 2223/19/10003:013 – DOK 2022/0226401
ErbStB 2022, 138
Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge

Die Finanzverwaltung hat das grundlegende BMF-Schreiben v. 21.12.2017 (BStBl. I 2018, 93) aktualisiert.

BMF v. 11.2.2022 – IV C 3 - S 2015/22/10001:001 – DOK 2022/0113436
ErbStB 2022, 139
Steuerbefreiung für ein Familienheim

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich zur Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims im Fall der Beschädigung bzw. Zerstörung des Familienheims aufgrund höherer Gewalt geäußert.

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.2.2022 – S 3812
ErbStB 2022, 139
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO und § 138b AO i.d.F. des StUmgBG

Für die Mitteilungspflicht der Steuerpflichtigen nach § 138 Abs. 2 AO und die Mitteilungspflicht Dritter nach § 138b AO gelten bestimmte Regularien, auf die das BMF-Schreiben v. 26.4.2022 nach folgender Gliederung eingeht:

BMF v. 26.4.2022 – IV B 5 - S 0301/19/10009:001 – DOK 2022/0391038
ErbStB 2022, 170
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zu Einsprüchen gegen die zumutbare Belastung

Die die Finanzverwaltung hat Einsprüche, die sich auf eine Verfassungswidrigkeit der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) beziehen, zurückgewiesen. Betroffen sind am 7.4.2022 anhängige und zulässige Einsprüche, soweit geltend gemacht wird, der Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung verstoße gegen das GG. Entsprechendes gilt für am 7.4.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

FinMin. Nordrhein-Westfalen, Allgemeinverfügung v. 7.4.2022 – S 0623 - 29 - V A 2
ErbStB 2022, 171
Standard für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Mit BMF-Schreiben v. 15.6.2022 hat die Finanzverwaltung das BMF-Schreiben v. 1.2.2017 (BStBl. I 2017, 305) zu Anwendungsfragen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Meldestandard sowie dem FATCA-Abkommen umfangreich aktualisiert.

BMF v. 15.6.2022 – IV B 6 - S 1315/19/10031:005 – DOK 2022/0604489
ErbStB 2022, 236
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Mit dem BMF-Schreiben v. 4.7.2022 werden die Staaten i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, bei denen die Voraussetzungen für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit Stand vom 4.5.2022 vorliegen, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2022 erfolgt und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2022 dem BZSt zu übermitteln haben (finale FKAustG-Staatenaustauschliste 2022).

BMF v. 4.7.2022 – IV B 6 - S 1315/19/10030:044 – DOK 2022/0474579
ErbStB 2022, 266
Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025

Die Finanzverwaltung hat die für die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge zum 1....

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