Zuzahlung an Arbeitgeber bei zu Familienheimfahrten genutztem Dienstwagen |
Der BFH hat entschieden, dass ein Werbungskostenabzug für die Zuzahlung, die ein Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber leistet, um einen Dienstwagen zu Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung zu nutzen, ausscheidet. Hingegen mindern die Zuzahlungen den Vorteil des Arbeitnehmers aus der Überlassung des Dienstwagens auf der Einnahmenseite (BFH v. 4.8.2022 – VI R 35/20). |
EStB 2022, 408 (in dieser Ausgabe) |
Steuerfreie Zuschläge für tatsächlich an Sonn-, Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit |
Tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ist jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Arbeitgeberinteresse ausgeübte Tätigkeit des Arbeitnehmers, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat. Die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Tätigkeit ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie eine konkret belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer eine grundlohnbewehrte Tätigkeit tatsächlich zu den begünstigten Zeiten ausübt (BFH v. 16.12.2021 – VI R 28/19). |
EStB 2022, 81 |
Steuerfreiheit der sog. Theaterbetriebszulage gem. § 3b EStG |
Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit gem. § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif-)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die nach § 3b EStG erforderliche Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird hierdurch nicht aufgehoben (Bestätigung des BFH v. 17.6.2010 – VI R 50/09, EStB 2010, 405) (BFH v. 9.6.2021 – VI R 16/19). |
EStB 2022, 4 |
Häusliches Arbeitszimmer für Flugbegleiter? |
Für die Anerkennung der Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers existiert kein Kriterium der "Erforderlichkeit" des Zimmers für die Tätigkeit. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt lediglich voraus, dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird (BFH v. 3.4.2019 – VI R 46/17). |
EStB 2022, 198 |
Sog. neues Reisekostenrecht für VZ ab 2014: Abzug tatsächlicher Fahrtkosten statt Entfernungspauschale bei Leiharbeitsverhältnissen |
Ist ein Leiharbeitnehmer nach der maßgeblichen Zuordnung seines Arbeitgebers (= Verleiher) zwar wiederholt, aber jeweils befristet an derselben ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Entleihers eingesetzt, liegt keine dauerhafte Zuordnung i.S.d. § 9 Abs. 4 S. 3 EStG vor, so dass für die Fahrten zum Einsatzort des Entleihers nicht die Entfernungspauschale, sondern die tatsächlich entstandenen Kosten als WK in Abzug zu bringen sind (BFH v. 12.5.2022 – VI R 32/20). |
EStB 2022, 409 (in dieser Ausgabe) |
Taxi ist kein "öffentliches Verkehrsmittel" i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG |
Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nicht zu den "öffentlichen Verkehrsmitteln" i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 2 EStG. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit einem Taxi können daher lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden (BFH v. 9.6.2022 – VI R 26/20). |
EStB 2022, 411 (in dieser Ausgabe) |
Kein Werbungskostenabzugsverbot für Aufwendungen des Geschäftsführers bei Haftung nach §§ 69, 34 AO |
Geschäftsführer können Aufwendungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69, 34 AO auch dann als Werbungskosten ansetzen, wenn sich die Inanspruchnahme auf nicht abgeführte Lohnsteuer bezieht, die auf den eigenen Lohn des Geschäftsführers entfällt (BFH v. 8.3.2022 – VI R 19/20). |
EStB 2022, 328 |
Tarifermäßigung nach § 34 EStG bei Überstundenvergütung |
Der BFH hat entschieden, dass die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Halbs. 2 EStG greift, wenn Überstundenvergütungen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungsübergreifend gezahlt werden (BFH v. 2.12.2021 – VI R 23/19). |
EStB 2022, 116 |
Abgrenzung von Alt- und Neuzusagen bei Direktversicherungen zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung |
Hat der Arbeitgeber zugunsten des Arbeitnehmers mehrere Direktversicherungen abgeschlossen, ist die Frage, ob diese auf verschiedenen Versorgungszusagen beruhen, unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Das Fehlen oder Vorliegen eines zusätzlichen biometrischen Risikos kann dabei lediglich als ein Indiz herangezogen werden. Es ist keine gesetzliche Voraussetzung für eine Neuzusage (entgegen BMF v. 24.7.2013, BStBl. I 2013, 1022, Rz. 355) (BFH v. 1.9.2021 – VI R 21/19). |
EStB 2022, 44 |
Zahlungen zur Wiederauffüllung einer Rentenanwartschaft |
Der BFH hat entschieden, dass – wenn ein Steuerpflichtiger nach der Scheidung eine Zahlung leistet, mit der er seine infolge des Versorgungsausgleichs geminderte Rentenanwartschaft wiederauffüllt – es sich zwar der Rechtsnatur nach um vorweggenommene Werbungskosten handelt, aber insofern § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG eine Sonderregelung aufweist, wonach die Wiederauffüllungszahlung nur als Sonderausgabe abgezogen w... |