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Musterformulierung – Beschluss über den Formwechsel |
Beschlussfassung: Der Beschluss über den Formwechsel ist zwingend in einer Versammlung zu fassen (§ 193 Abs. 2 UmwG). Sowohl der Beschluss als auch etwaige Zustimmungserklärungen der Anteilsinhaber sind notariell zu beurkunden (§ 193 Abs. 3 UmwG). Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig; eine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht ist nicht erforderlich (hierzu Kallmeyer/Zimmermann, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 193 Rz. 11). |
UVZ Nr. ***/*** Verhandelt zu *** Vor mir, Notar ***, mit Amtssitz in ***, erschienen, beide von Person bekannt: 1. Frau ***, geboren am ***, wohnhaft in *** 2. Herr ***, geboren am ***, wohnhaft in *** |
Mitwirkung aller Gesellschafter: Die Umwandlung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter – auch der nicht Anwesenden (§ 217 Abs. 1 UmwG). Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch eine Mehrheitsentscheidung vorsehen, sofern die Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beträgt (§ 217 Abs. 2 UmwG; dieses Quorum ist zwingend und kann nicht unterschritten werden, s. Kallmeyer / Blasche, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 217 Rz. 6). |
Vorbemerkung Die Erschienenen sind die alleinigen Gesellschafter der *** eGbR, eingetragen im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts *** unter der Registernummer ***. Sie sind zu gleichen Teilen an der GbR beteiligt. Die eGbR ist als Eigentümerin des folgenden Grundbesitzes eingetragen: ***. |
Beschlussinhalte: Die Mindestinhalte des Formwechselbeschlusses richten sich nach § 194 Abs. 1 UmwG (s. auch die Musterformulierungen von Heckschen / Freier, Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis, 1. Aufl. 2024, § 6 Rz. 48, sowie Kilian in Becksches Formularbuch GmbH-Recht, 2. Aufl. 2024, A VIII 1 – Formwechsel von der GmbH & Co. KG in die GmbH). |
1. Die beiden Gesellschafter halten hiermit unter Verzicht auf alle verzichtbaren Frist -und Formvorschriften eine Gesellschafterversammlung ab und beschließen hiermit, dass die Gesellschaft nach den §§ 190 ff., 214 ff. UmwG in der Rechtsform der GmbH mit der Firma "*** GmbH" fortgeführt wird. |
Feststellung der Satzung: Gemäß § 218 Abs. 1 UmwG ist die Satzung der GmbH notwendiger Inhalt des Formwechselbeschlusses. Die Satzung muss den Anforderungen des § 3 GmbHG entsprechen. |
2. Die Satzung der GmbH wird als Anlage dieser Niederschrift beigefügt. |
Beteiligung am Stammkapital: Im Beschluss sind nach § 194 Nr. 4 UmwG "Zahl, Art und Umfang" der Anteile wiederzugeben, die die Gesellschafter durch den Formwechsel erhalten. |
3. Am Stammkapital sind die Gesellschafter mit folgenden Geschäftsanteilen beteiligt, die sie anstelle ihrer bisherigen gesamthänderischen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen der eGbR erhalten: Frau *** mit einem Geschäftsanteil Nr. 1 von EUR ***, Herr *** mit einem Geschäftsanteil Nr. 2 von EUR ***. |
Kapitaldeckung: Das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der eGbR muss nach § 220 Abs. 1 UmwG mindestens die Stammkapitalziffer der GmbH erreichen. Ein Mehrwert kann in die freie Kapitalrücklage eingestellt werden; möglich wäre auch eine Rückzahlung an die Gesellschafter. Privatkonten der GbR-Gesellschafter können auch in eine Darlehensforderung umgewandelt werden (zu den Gestaltungsmöglichkeiten: Kilian in Becksches Formularbuch GmbH-Recht, 2. Aufl. 2024, A VII 1 Anm. 3). |
4. Der Mehrwert des übergehenden Vermögens wird in die freie Kapitalrücklage der GmbH eingestellt. |
Geschäftsführerbestellung: Die Bestellung des Geschäftsführers ist nicht zwingend in die Urkunde aufzunehmen; zulässig wäre auch ein gesonderter Gesellschafterbeschluss (Blasche in Kallmeyer UmwG, 7. Aufl. 2020, § 218 Rz. 16). |
5. Zum Geschäftsführer wird der Gesellschafter Herr *** bestellt. Er vertritt die GmbH stets einzeln und ist von § 181 BGB befreit. |
Besondere Rechte: Die Regelung bezieht sich nicht auf Rechte, die kraft Gesetzes bestehen, sondern bezweckt die Offenlegung über das Gesetz hinaus gewährter Rechte oder zugesagter Maßnahmen. |
6. Besondere Rechte i.S.d. § 194 Abs. 1 Ziff. 5 UmwG bestehen nicht, besondere Maßnahmen i.S.d. Vorschrift wurden nicht vereinbart. |
Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen: Bei einem Formwechsel hat die Vorschrift des § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG eine geringere Bedeutung als bei anderen Umwandlungsvorgängen, da infolge des Identitätsprinzips kein Arbeitgeberwechsel eintritt. Gleichwohl sind die Folgen darzulegen. |
7. Eine Arbeitnehmervertretung besteht nicht. Die mit der eGbR abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse werden mit der GmbH zu denselben Bedingungen fortgeführt. Das Direktionsrecht wird künftig durch den Geschäftsführer der GmbH ausgeübt. Eine Tarifbindung besteht nicht. |
Verzichtserklärungen der Gesellschafter: Die Gesellschafter können auf den Umwandlungsbericht und auf ein Abfindungsgebot verzichten. Durch den Klageverzicht wird die Negativerklärung des § 16 Abs. 2 UmwG entbehrlich; die Verzichtserklärung ist notariell zu beurkunden (Marsch-Barner / Oppenhoff in Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 16 Rz. 29). |