Generell gilt, dass die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Ausführungen des BVerfG grundsätzlich nicht betroffen ist. Gleichwohl wird die Anwendung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen. Durch die Form der Fortgeltungsanordnung wurde jedoch klargestellt, dass als Folge der nicht fristgerechten Umsetzung einer Neuregelung auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine neuen Einheitswertfeststellungen mehr vorgenommen werden können und damit die Grundlagen für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer entfallen wären.

Obwohl sich folglich aus dem Urteil für die Land- und Forstwirtschaft keine zwingenden Vorgaben für die einfachgesetzliche Regelungen ergeben, sah sich der Gesetzgeber gleichwohl gezwungen, auch die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei weitgehender Automatisierung des Verfahrens unter Nutzung elektronischer Daten zu reformieren. Bei der Reform wurde jedoch im Ergebnis das bereits bisher geltende Ertragswertverfahrens beibehalten.

Ziel des Gesetzgebers war dabei eine rechtssichere Bewertung unter Beachtung des Eigentümerprinzips. Die Bewertung sollte unter Rückgriff auf das amtliche Liegenschaftskataster erfolgen und auf dieser Grundlage eine standardisierte Wertermittlung ermöglichen. Dabei sollten vielschichtige Einzelermittlungen vermieden werden und die Bewertung im Wesentlichen nur über die Flächen, also den Grund und Boden, erfolgen. Dieses Ziel sollte über typisierende Erträge für die jeweiligen Betriebszweige erreicht werden, deren Summe dann den objektiven Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt.

Die Abgrenzung der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sollte transparent und nach den tatsächlich vorhandenen und jeweils landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten bzw. fremdvermieteten Wirtschaftsgebäuden erfolgen.

Die Bewertungsvorschriften zur Ermittlung des Grundsteuerwertes finden sich jetzt in den §§ 232 bis 242 BewG, die durch das GrStRefG neu in das Regelungswerk aufgenommen worden sind.

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