[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. Gerhard Bruschke, StB
Durch ein ganzes Gesetzespaket hat der Gesetzgeber die langjährigen Diskussionen über den Bestand und die Ausgestaltung der Grundsteuer beendet. Dabei wurden insb. mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1875; BStBl. I 2020, 1319) neben der Festschreibung des Bestandes dieser Steuerart auch neue Bewertungsvorschriften eingeführt. Diese umfassen sowohl das Grundvermögen als auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Mit letzterem befassen sich die Ausführungen des Autors, die eine Übersicht über die neuen Bewertungsregeln geben.
I. Vorbemerkungen
Durch ein ganzes Gesetzespaket hat der Gesetzgeber die langjährigen Diskussionen über den Bestand und die Ausgestaltung der Grundsteuer beendet. Dabei wurden insb. mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1875; BStBl. I 2020, 1319) neben der Festschreibung des Bestandes dieser Steuerart auch neue Bewertungsvorschriften eingeführt. Diese umfassen sowohl das Grundvermögen als auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Mit letzterem werden sich die nachstehenden Ausführungen in Form einer Übersicht über die neuen Bewertungsregeln beschäftigen.
Letztlich ist die Neuregelung nicht ganz freiwillig vorgenommen worden. Erst durch ein Verfahren vor dem BVerfG ist deutlich geworden, das die bisherigen Grundlagen für die Grundsteuer, nämlich die Einheitsbewertung, aufgrund der nicht mehr zeitgemäßen Werte zu verfassungsrechtlichen Problemen führt. In seiner Entscheidung mit Gesetzesrang v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14, BGBl. I 2018, 531 = BFH/NV 2018, 703) wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2019 für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen.
Beraterhinweis Obwohl die Neuregelungen erst zum 1.1.2025 greifen, findet zum Stichtag 1.1.2022 eine Hauptfeststellung statt. Damit wird den FA Zeit eingeräumt, um die Neubewertung von fast 40 Mio. wirtschaftlichen Einheiten vorzunehmen. Da die Daten für die Bewertung im Regelfall nicht in den Ämtern vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass für alle diese wirtschaftlichen Einheiten Steuererklärungen abzugeben sind. Soweit bisher bekannt, bereitet die Verwaltung inzwischen die Möglichkeit einer elektronischen Erklärung vor.
II. Grundzüge der Bewertung
1. Allgemeines
Generell gilt, dass die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens von den Ausführungen des BVerfG grundsätzlich nicht betroffen ist. Gleichwohl wird die Anwendung der vom BVerfG aufgestellten Grundsätze durch die Entscheidung nicht ausgeschlossen. Durch die Form der Fortgeltungsanordnung wurde jedoch klargestellt, dass als Folge der nicht fristgerechten Umsetzung einer Neuregelung auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft keine neuen Einheitswertfeststellungen mehr vorgenommen werden können und damit die Grundlagen für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer entfallen wären.
Obwohl sich folglich aus dem Urteil für die Land- und Forstwirtschaft keine zwingenden Vorgaben für die einfachgesetzliche Regelungen ergeben, sah sich der Gesetzgeber gleichwohl gezwungen, auch die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei weitgehender Automatisierung des Verfahrens unter Nutzung elektronischer Daten zu reformieren. Bei der Reform wurde jedoch im Ergebnis das bereits bisher geltende Ertragswertverfahrens beibehalten.
Ziel des Gesetzgebers war dabei eine rechtssichere Bewertung unter Beachtung des Eigentümerprinzips. Die Bewertung sollte unter Rückgriff auf das amtliche Liegenschaftskataster erfolgen und auf dieser Grundlage eine standardisierte Wertermittlung ermöglichen. Dabei sollten vielschichtige Einzelermittlungen vermieden werden und die Bewertung im Wesentlichen nur über die Flächen, also den Grund und Boden, erfolgen. Dieses Ziel sollte über typisierende Erträge für die jeweiligen Betriebszweige erreicht werden, deren Summe dann den objektiven Wert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt.
Die Abgrenzung der Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen sollte transparent und nach den tatsächlich vorhandenen und jeweils landwirtschaftlich oder gewerblich genutzten bzw. fremdvermieteten Wirtschaftsgebäuden erfolgen.
Die Bewertungsvorschriften zur Ermittlung des Grundsteuerwertes finden sich jetzt in den §§ 232 bis 242 BewG, die durch das GrStRefG neu in das Regelungswerk aufgenommen worden sind.
2. Die Regelungen im Einzelnen
a) Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Im § 232 BewG hat der Gesetzgeber jetzt den Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens näher definiert. § 232 Abs. 1 Satz 1 enthält dabei einen tätigkeitsbezogenen Sammelbegriff der alle Zweige der Bewirtschaftung des Grund und Bodens sowie alle so...