In § 236 BewG werden die Bewertungsgrundsätze dargestellt. Dabei wird in § 236 Abs. 1 vorangestellt, dass der Ertragswert die wesentliche Bewertungsgrundlage darstellt. Bei der Ermittlung des Ertragswertes ist von dem bei einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nachhaltig und gemeinhin erzielbaren Reinertrag auszugehen. Dieser Reinertrag ist für einen fiktiven pacht- und schuldenfreien Betrieb zu ermitteln, der mit entlohnten Arbeitskräften betrieben wird. Dabei ist aber auch ein angemessenes Entgelt für den Betriebsinhaber und weitere nicht entlohnte Arbeitskräfte zu berücksichtigen (§ 236 Abs. 2 BewG).

Der Reinertrag wird aus den Erhebungen der Landwirtschaftskammer oder aus Erhebung der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. Der Betrachtungszeitraum beträgt dabei zehn Jahre. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass der Bewertung ein gewogenes Mittel aller land- und forstwirtschaftlichen Betriebe bezogen auf die jeweilige Nutzungsart zugrunde liegt (§ 236 Abs. 3 BewG).

Der nach den vorstehenden Ausführungen ermittelte Reinertrag aller Nutzungen stellt nach Anwendung eines Vervielfältigers den Ertragswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Dieser Vervielfältiger beträgt einheitlich das 18,6-fache des Reinertrages.

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