Durch ein ganzes Gesetzespaket hat der Gesetzgeber die langjährigen Diskussionen über den Bestand und die Ausgestaltung der Grundsteuer beendet. Dabei wurden insb. mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019 (BGBl. I 2019, 1875; BStBl. I 2020, 1319) neben der Festschreibung des Bestandes dieser Steuerart auch neue Bewertungsvorschriften eingeführt. Diese umfassen sowohl das Grundvermögen als auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Mit letzterem werden sich die nachstehenden Ausführungen in Form einer Übersicht über die neuen Bewertungsregeln beschäftigen.

Letztlich ist die Neuregelung nicht ganz freiwillig vorgenommen worden. Erst durch ein Verfahren vor dem BVerfG ist deutlich geworden, das die bisherigen Grundlagen für die Grundsteuer, nämlich die Einheitsbewertung, aufgrund der nicht mehr zeitgemäßen Werte zu verfassungsrechtlichen Problemen führt. In seiner Entscheidung mit Gesetzesrang v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14, BGBl. I 2018, 531 = BFH/NV 2018, 703) wurde dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2019 für eine verfassungskonforme Regelung zu sorgen.

Beraterhinweis Obwohl die Neuregelungen erst zum 1.1.2025 greifen, findet zum Stichtag 1.1.2022 eine Hauptfeststellung statt. Damit wird den FA Zeit eingeräumt, um die Neubewertung von fast 40 Mio. wirtschaftlichen Einheiten vorzunehmen. Da die Daten für die Bewertung im Regelfall nicht in den Ämtern vorhanden sind, ist davon auszugehen, dass für alle diese wirtschaftlichen Einheiten Steuererklärungen abzugeben sind. Soweit bisher bekannt, bereitet die Verwaltung inzwischen die Möglichkeit einer elektronischen Erklärung vor.

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