Das BMF geht folgerichtig auch auf die (unzulässige) Abschreibung bei Grundstücken des gewerblichen Grundstückhandels ein, welche wegen der zumindest fingierten Veräußerungsabsicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Zum Umlaufvermögen gehören nach R 6.1 Abs. 2 EStR 2012 die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind, insb. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren, Kassenbestände. Im BMF-Schreiben Tz. 32 heißt es:
"Werden die im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels zu erfassenden Grundstücke zwischenzeitlich vermietet, bleiben diese Umlaufvermögen beim gewerblichen Grundstückshandel und dürfen dem zur Folge nicht abgeschrieben werden, vgl. BFH-Urt. IV R 57/01 v. 5.12.2002, BStBl. II 2003, 291."
Ergänzend führt Tz. 33 des BMF-Schreibens aus, dass die Grundstücke Umlaufvermögen darstellen und Abschreibungen sowie Sonderabschreibungen daher nicht geltend gemacht werden können. Dies bedeutet jedoch nur, dass Absetzungen für Abnutzung (§ 7 EStG), erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 7a EStG), Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG), Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7h EStG) und erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen (§ 7i EStG) nicht zur Verfügung stehen. Bei entspr. Veräußerungsabsicht oder Umgestaltung bzw. Erweiterung/Neubau hin zur besseren geplanten und dann auch realisierten Veräußerbarkeit können alle zuvor genannten (§§ 7–7h EStG-spezifischen) Gebäudearten Gegenstand eines gewerblichen Grundstückhandels sein. Ungeachtet dessen stehen jedoch weiterhin die für Umlaufvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG geltenden Teilwertabschreibungen aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zur Verfügung. Die allein in H 6.7 EStH 2020 dazu ausgeführte Verwaltungsauffassung ist sehr umfangreich und soll hier nur ohne erschöpfende Kommentierung erwähnt werden.
Auf die entspr. Probleme der rückwirkenden Umqualifizierung eines Grundstücks in Privatvermögen wird erneut auf Abschn. IV.6. verwiesen.