Erläuterung ungeklärter Probleme in Ertrag- und Erbschaftsteuer anhand eines Realfalls
[Ohne Titel]
Dipl.-Finw. (FH) Markus Kowanda
Dieser zweiteilige Beitrag thematisiert anhand eines tatsächlich aufgetreten Falles Einzelprobleme des gewerblichen Grundstückhandels und geht dabei insb. auf die einschlägige Verwaltungsauffassung und (teilweise aktuelle) Rspr. ein. Hauptsächlich behandelt werden soll dabei die Problematik eines bereits bestehenden gewerblichen Grundstückhandels und der materiell-rechtlichen Argumentation und verfahrensrechtlichen Vorgehensweise, wie ein dort zunächst erfasstes Grundstück rückwirkend aus diesem Grundstückshandel wieder als Privatvermögen umqualifiziert werden soll. Etwaige Überschneidungen mit anderen ähnlich gelagerten grundstücksspezifischen Thematiken werden ebenso angeschnitten wie in Teil II die bisher kaum erörterte Behandlung des gewerblichen Grundstückhandels bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Inhaltsübersicht
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I. Einleitung (Teil I) |
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II. Sachverhalt (Teil I) |
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III. Ertragsteuerliche Betrachtungen (Teil I)
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1. Grundsystematik des gewerblichen Grundstückshandels |
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2. Die (nicht gesetzlich definierte) Zehn-Jahres-Frist für bebaute Zählobjekte |
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3. Gebäudeabschreibung beim gewerblichen Grundstückshandel |
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4. Gewinnermittlung beim gewerblichen Grundstückshandel |
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5. Kein Präjudiz der freiwilligen oder "erzwungenen" anfänglichen Aktivierung |
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6. Folgen der Zuordnung zum Privatvermögen: Versuch eines Ansatzes für die Praxis |
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IV. Behandlung des gewerblichen Grundstückhandels in der Erbschaft- und Schenkungsteuer (Teil II)
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1. Bewertungsrechtliche Behandlung von Grundvermögen |
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2. Auswirkungen der ertragsteuerlichen Zuordnung eines Grundstücks zum gewerblichen Grundstückshandel |
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3. Grundstücke eines gewerblichen Grundstückshandels als schädliches Verwaltungsvermögen bei (zwischenzeitlicher) Vermietung |
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4. (Keine!) Einschränkung der Verwaltungsvermögenseigenschaft bei kurzfristiger Vermietung von Grundstücken des Umlaufvermögens |
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5. Leerstand bei Verkauf – Grundsatz und Gestaltungsmöglichkeit? |
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6. Rückwirkende ertragsteuerliche Änderungen und deren Auswirkung auf die Erbschaft-/Schenkungsteuer |
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V. Fazit (Teil II) |
I. Einleitung
Dieser Beitrag soll anhand eines tatsächlich aufgetreten Falles Einzelprobleme des gewerblichen Grundstückhandels thematisieren und dabei insb. auf die einschlägige Verwaltungsauffassung und (teilweise aktuelle) Rspr. eingehen. Hauptsächlich eingegangen wird dabei auf die Problematik eines bereits bestehenden gewerblichen Grundstückhandels und der materiell-rechtlichen Argumentation und verfahrensrechtlichen Vorgehensweise, wenn ein dort zunächst erfasstes Grundstück rückwirkend aus diesem Grundstückshandel wieder als Privatvermögen umqualifiziert werden soll. Etwaige Überschneidungen mit anderen ähnlich gelagerten grundstücksspezifischen Thematiken werden ebenso angeschnitten wie abschließend noch die bisher kaum erörterte Behandlung des gewerblichen Grundstückhandels bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
II. Sachverhalt
Im Rahmen der Betriebsprüfung (BP) 2007–2009 (Bericht v. 21.7.2011) wurde das mit Notarvertrag vom 27.8.2009 (Übergang Nutzen und Lasten als steuerrechtlicher Übergang wirtschaftliches Eigentum zum 1.9.2009) vom Steuerpflichtigen (Stpfl.) erworbene Grundstück als zur kurzfristigen Vermietung mit Weiterverkaufsabsicht angeschafft qualifiziert und dem bereits bestehenden gewerblichen Grundstückshandel des Stpfl. zugerechnet. Der entspr. Einkommensteuerbescheid 2009 wurde von dem Stpfl. nicht angegriffen und somit die Qualifizierung durch das FA zumindest gebilligt und in Bestandskraft erwachsen lassen.
Ursprünglich hatte der Stpfl. das Grundstück i.R.d. Einkommensteuererklärung 2009 den Einkünften aus § 21 EStG (Vermietung und Verpachtung, kurz VuV) und somit dem Privatvermögen (PV) zugeordnet, indem er eine entspr. Anlage VuV der Erklärung beigefügt hatte. Das Grundstück war bei Erwerb bereits mit vier Lagerhallen bebaut. Bei einem Brand in 2016 wurde eine Halle komplett und eine weitere teilweise beschädigt. Aus den wegen dieses Ereignisses erhaltenen Versicherungsentschädigungen wurde in 2017 eine große Lagerhalle anstelle der beiden beschädigten und sodann abgerissenen errichtet und entspr. wie bisher weitervermietet. Die beiden bestehenden Lagerhallen wurden nur marginal beschädigt und nach Instandsetzung ebenfalls wie zuvor vermietet. Ein Mieterwechsel fand nicht statt.
Der Stpfl. führte bereits unabhängig von diesem Objekt einen entspr. qualifizierten und veranlagten gewerblichen Grundstückshandel, dem dieses Objekt sodann durch die BP i.R. einer Bilanzierung zum 1.9.2009 zugeordnet wurde.
Tatsächlich wurde das Objekt jedoch seit der Anschaffung 2009 bis dato (Mai 2022) durchgehend vermietet, somit nunmehr über einen Zeitraum von 13 Jahren. Nach Angaben des Stpfl. war diese Vermietungsabsicht a priori gegeben und wurde nur von der in 2011 ...