Steuerbefreiung für Leistungen für die Schifffahrt auf Hoher See (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG); Steuerbefreiung für Lieferungen von Gegenständen für die Versorgung von Schiffen: Gegenstände zur Versorgung von Schiffen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 UStG) sind die technischen Verbrauchsgegenstände – z.B. Treibstoffe, Schmierstoffe, Farbe oder Putzwolle –, die sonstigen zum Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder und die Fahrgäste bestimmten Gegenstände – z.B. Proviant, Genussmittel, Toilettenartikel, Zeitungen und Zeitschriften – und die Waren für Schiffsapotheken, Bordkantinen und Bordläden. Zu den Bordläden wird nun einschränkend verfügt, dass dies nur gilt, wenn diese üblicherweise für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Besatzungsmitglieder oder die Fahrgäste an Bord bestimmt sind (BMF v. 26.3.2021 – III C 3 - S 7155/19/10004:001, BStBl. I 2021, 385).
Zuletzt hatte das BMF (BMF v. 15.6.2020 – III C 3 - S 7155/19/10003:001, BStBl. I 2020, 580) zu den Bordläden noch verfügt, dass Gegenstände auch begünstigt sind, die in Bordläden verkauft werden sollen, auch wenn sie nicht zum Verbrauch oder Gebrauch an Bord, sondern zur Wiedereinfuhr in das Inland bestimmt sind. Es galt eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31.3.2021 (BMF v. 18.12.2020 – III C 3 - S 7155/19/10004:001, UR 2021, 209), die auch für die neue Anweisung gelten soll.
Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung: Der BFH hat in seinem Urt. v. 14.11.2018 (BFH v. 14.11.2018 – XI R 16/17, BStBl. II 2021, 461) entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund eines Versicherungsverhältnisses i.S.d. VersStG vor, die nach § 4 Nr. 10 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei ist. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH wurde zudem festgestellt, dass die Leistung, zu deren Erbringung der Versicherer im Versicherungsfall verpflichtet ist, nicht zwingend in der Zahlung eines Geldbetrags bestehen muss, sondern auch in Beistandsleistungen, entweder durch Geldzahlung oder Sachleistungen, bestehen kann.
Das BMF nimmt zu den umsatzsteuerrechtlichen und versicherungsrechtlichen Konsequenzen Stellung und ändert insoweit den UStAE (BMF v. 11.5.2021 – III C 3 - S 7163/19/10001:001, BStBl. I 2021, 781). Dabei werden u.a. folgende Konstellationen umsatzsteuerlich geregelt:
1. |
Anspruch des Käufers auf Reparatur oder Reparaturkostenersatz gegen den Verkäufer/Garantiegeber |
2. |
Wahlrecht des Käufers/Garantienehmers zwischen Reparaturanspruch gegen den Verkäufer/Garantiegeber und Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen anderen Versicherer |
Diese Leistungen aus entgeltlichen Garantiezusagen des Verkäufers (Versicherers) sind nun umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 10 Buchst. a UStG). Diese Leistungen umfassen die Gewährung des Versicherungsschutzes wie auch die Leistung des Verkäufers (Versicherers) an den Käufer im Schadensfall. Dies gilt sowohl für eine Geldzahlung als auch für eine Sachleistung im Schadensfall.
Die Entscheidung des BFH vom 10.2.2010 (BFH v. 10.2.2010 – XI R 49/07 – BStBl. II 2010, 1109), wonach die Garantiezusage eines Autoverkäufers, die dem Garantienehmer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen einer Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder einer Geldleistung eines Versicherungsunternehmens (Reparaturkostenersatz) einräumt, als ein durch die Einstandspflicht des Verkäufers geprägtes eigenständiges Leistungsbündel anzusehen ist und der Umsatzsteuer unterliegt, ist überholt.
Das BMF-Schr. v. 15.12.2010 (BMF v. 15.12.2020 – IV D 3 - S 7160-g/10/10001, BStBl. 2010, 1502) wird aufgehoben.
Anwendungsregelung: Diese Grundsätze waren zunächst anzuwenden auf Garantiezusagen, die nach dem 30.6.2021 abgegeben wurden. Für vor dem 1.7.2021 abgegebene Garantiezusagen wurde es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet wurden. Mit Schreiben vom 18.6.2021 (BMF v. 18.6.2021 – III C 3 - S 7163/19/10001:001, BStBl. I 2021, 871) wurde die Frist auf den 31.12.2021 verlängert. Zur Klarstellung wird zudem darauf hingewiesen, dass die steuerlichen Grundsätze zu Garantiezusagen branchenunabhängig Geltung beanspruchen und daher über die Anwendung im Kfz-Bereich und für Kfz-Händler hinausgehen.
Beurteilung von steuerbefreiten Dienstleistungskommissionen im Zusammenhang mit Eintrittskarten zu kulturellen Veranstaltungen: Der BFH (BFH, Urt. v. 25.4.2018 – XI R 16/16) hat entschieden, dass im Rahmen einer Dienstleistungskommission die Fiktionswirkung des § 3 Abs. 11 UStG für die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG gilt. Folglich ist nicht nur die vom Kommissionär besorgte Leistung, sondern ebenso die von ihm fiktiv erbrachte Besorgungsleistung umsatzsteuerfrei.
Das BMF ergänzt den UStAE dahingehend, dass wenn ein Unternehmer für Dritte Leistungen besorgt, für die die Befreiungsvorschrif...