Garantiezusage eines Kfz-Händlers als Versicherungsleistung
Garantiezusage eines Kfz-Händlers
Der BFH hat entschieden (Urteil vom 14.11.2018 - XI R 16/17, vgl. Kommentierung), dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung darstellt, sondern als eine eigenständige Leistung zu behandeln ist.
Versicherungssteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Folgen
Die Finanzverwaltung greift dieses BFH-Urteil in einem Schreiben auf und erläutert versicherungssteuerrechtliche und umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen. Der UStAE wird angepasst. Das BMF-Schreiben v. 11.5.2021 stellte klar, dass die Grundsätze des Schreibens auf Garantiezusagen anzuwenden sind, die nach dem 30.6.2021 abgegeben wurden. Die Finanzverwaltung für vor dem 1.7.2021 abgegebene Garantiezusagen eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach wird es nicht beanstandet, wenn dür diese Zusagen die Grundsätze des aktuellen BMF-Schreibens nicht zur Anwendung kommen.
Anwendungsregelung und Nichtbeanstandungsregelung geändert
Die Anwendungsregelungen wurden mit BMF-Schreiben v. 18.6.2021 geändert: Die Grundsätze des Schreibens sind demnach auf Garantiezusagen, die nach dem 31.12.2021 abgegeben wurden anzuwenden. Die Finanzverwaltung hat jedoch eine Nichbeanstandungsregelung getroffen: Demnach wird es für vor dem 1.1.2022 abgegebene Garantiezusagen nicht beanstandet, wenn die Grundsätze dieses Schreibens bereits angewendet werden. Mit Schreiben v. 18.10.2022 wurden diese Regelungen nun verlängert. Die Angabe 31.12.2021 aus dem Schreiben v. 18.6.2021 wurde nun durch 31.12.2022 ersetzt und statt 1.1.2022 gilt bei der Nichtbeanstandungsregelung nun der 1.1.2023.
BMF, Schreiben v. 11.5.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001
BMF, Schreiben v. 18.6.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001
aktuell: BMF, Schreiben v. 18.10.2021, III C 3 - S 7163/19/10001 :001
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