Qualifizierte elektronische Signatur und elektronischer Datenaustausch (EDI); Anpassung UStAE an das Vertrauensdienstegesetz (VDG) und die Aufhebung des Signaturgesetzes (SigG): Das Signaturgesetz (SigG) wurde durch das eIDAS-Durchführungsgesetz (BGBl. 2017, 2745) mit Wirkung zum 29.7.2017 aufgehoben und teilweise durch das Vertrauensdienstegesetz (VDG) ersetzt. Allerdings regelt das VDG im Gegensatz zum SigG lediglich die nationalen Ergänzungen zu der unmittelbar anwendbaren EU-Verordnung. Diese eIDAS-Verordnung unterscheidet zwischen
- einer qualifizierten elektronischen Signatur, die durch ein Zertifikat den Namen einer natürlichen Person bestätigt und für ein qualifiziertes Zertifikat die Anforderungen des Anhang I erfüllen muss und
- einem qualifizierten elektronischen Siegel, das durch ein Zertifikat den Namen einer juristischen Person bestätigt und für ein qualifiziertes Zertifikat die Anforderungen des Anhang III erfüllen muss.
Ein qualifiziertes Zertifikat (elektronische Bescheinigung, die elektronische Signaturvalidierungsdaten mit einer natürlichen oder juristischen Person verknüpft) kann nur von einem qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter erstellt werden. Die EU-Kommission stellt eine aktuelle Übersicht der Vertrauenslisten aller EU-Mitgliedsstaaten bereit (unter https://esignature.ec.europa.eu/efda/tl-browser/#/screen/home). Dort können sämtliche qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter der jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten eingesehen werden.
Trotz der z.T. abweichenden Begrifflichkeiten fallen sowohl die qualifizierte elektronische Signatur als auch das qualifizierte elektronische Siegel nach der eIDAS-Verordnung unter den umsatzsteuerlichen Begriff der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG. Um die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG zu erfüllen, muss ein durch einen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter ausgestelltes qualifiziertes Zertifikat vorliegen.
Da mit dem eIDAS-Durchführungsgesetz u.a. auch § 14 Abs. 3 Nr. 1 UStG durch Streichung des Hinweises auf das SigG angepasst worden ist, stellt das UStG nicht mehr auf eine Technologie nach einem bestimmten Gesetz ab, sondern ist insoweit offen formuliert. Die eIDASVerordnung gilt nur für Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, nicht für rein innerstaatliche Sachverhalte. Letztere sind nach der Aufhebung des SigG nicht mehr einheitlich geregelt, sondern ergeben sich aus verschiedenen anderen Gesetzen (z.B. De-Mail-Gesetz). Auf diese Regelungen sind die gleichen Grundsätze anzuwenden: Eine qualifizierte elektronische Signatur muss auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruhen und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt werden.
Das BMF ändert insoweit den UStAE (BMF v. 27.10.2021 – III C 2 - S 7287-a/21/10001:001, BStBl. I 2021, 2139).
Anwendungsregelung: Diese Regelungen sind in allen offenen Fällen auf Sachverhalte ab dem 29.7.2017 anzuwenden. Soweit das BMF-Schr. v. 2.7.2012 (BStBl. I 2012, 726) andere Regelungen enthält, ist es auf Sachverhalte nach dem 28.7.2017 nicht mehr anzuwenden.
Aufbewahrung von Rechnungen nach § 14b UStG; Erfüllung der umsatzsteuerlichen Anforderungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen oder Registrierkassen: Bisher war es ausreichend, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Ausstellungsdatum und die Tagesendsumme enthalten, soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer Registrierkassen erteilt hatte. Das BMF ändert den UStAE wie folgt (BMF v. 16.11.2021 – III C 2 - S 7295/19/10001:00, BStBl. I 2021, 2329).
Soweit der Unternehmer Rechnungen mithilfe elektronischer oder computergestützter Kassensysteme oder Registrierkassen erteilt, ist es hinsichtlich der erteilten Rechnungen i.S.d. § 33 UStDV ausreichend, wenn ein Doppel der Ausgangsrechnung (Kassenbeleg) aus den unveränderbaren digitalen Aufzeichnungen reproduziert werden kann, die auch die übrigen Anforderungen der GoBD (vgl. BMF-Schreiben v. 28.11.2019, BStBl. I 2019, 1269) erfüllen, insbesondere die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zeitgerechtigkeit der Erfassung (s. auch § 146 Abs. 1 und 4 AO). Aufbewahrungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben davon unberührt.
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Zeiträume bis zum 31.12.2021 wird es nicht beanstandet, wenn die Aufbewahrungspflicht nach der bisherigen Regelung erfüllt wird.
Leistungsbeschreibung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG; Handelsübliche Bezeichnung: Mit Urteil vom 10.7.2019 (BFH v. 10.7.2019 – XI R 28/18, BStBl. II 2021, 961), hat der BFH zu der Anforderung "handelsübliche Bezeichnung" nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG Stellung genommen. Der BFH hat entschieden, dass der entsprechende Klammerzusatz in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass dies keine zusätzliche – verschärfende – Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darst...