Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG für Laborleistungen: Mit Urt. v. 24.8.2017 – V R 25/16, hat der BFH entschieden, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei sein können, nicht aber auch nach Buchst. a dieser Vorschrift steuerfrei sind. Dem BFH, Urt. v. 18.12.2019 – XI R 23/19 (XI R 23/15) folgend, ist diese Auffassung nach Ergehen des EuGH-Urteils vom 18.9.2019 (EuGH v. 18.9.2019 – C-700/17 – Peters, UR 2019, 775), überholt.
Danach können medizinische Analysen eines Facharztes für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik nicht nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, sondern auch nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei sein. Das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelndem und Patient ist keine Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung i.S.d. § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG.
Das BMF übernimmt diese Rechtsprechung und ändert den UStAE (BMF v. 10.10.2023 – III C 3 - S 7170/20/10002 :001, BStBl. I 2023, 1794 = UR 2023, 883).
Kriterium für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 4 Nr. 14 Buchst. a und Buchst. b UStG ist weniger die Art der Leistung als vielmehr der Ort ihrer Erbringung. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG bezieht sich auf Leistungen, die in Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, die mit den Bedingungen für diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgemäß anerkannten Einrichtungen gleicher Art erbracht werden. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG betrifft dagegen Leistungen, die außerhalb von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, z.B. in Praxisräumen des Behandelnden, in der Wohnung des Patienten oder an einem anderen Ort erbracht werden.
Medizinische Analysen klinischer Chemiker und von Laborärzten können sowohl nach Buchst. a UStG als auch nach Buchst. b steuerfrei sein.
Anwendungsregelung: Diese Grundsätze sind auf Umsätze in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2023 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den o.g. Ausführungen umsatzsteuerpflichtig behandelt bzw. behandelt hat, sofern die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb oder cc UStG nicht vorgelegen haben bzw. nicht vorliegen.