Rz. 44
Am 5.5.2008 hat der DSR den DRS 16 Zwischenberichterstattung verabschiedet, der am 24.7.2008 auf Veranlassung des BMJ im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Er ersetzt den bis dahin für Zwischenberichterstattung geltenden DRS 6. Durch Überarbeitungen des DRS 20 zur Konzernlageberichterstattung war auch eine Anpassung der Zwischenberichterstattung notwendig, was zur Überarbeitung des DRS 16 und der Verabschiedung des Standards in der Version 2012 durch das DRSC am 2.11.2012 mit Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das BMJ am 4.12.2012 zur Folge hatte. Die letzte Änderung erfuhr der Standard mit Bekanntmachung des DRÄS 10 am 17.9.2019. DRS 16 konkretisiert die Vorschriften des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) und der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV) zur Halbjahres- und der seinerzeit noch verpflichtenden Quartalsfinanzberichterstattung sowie zur Zwischenmitteilung der Geschäftsführung.
Rz. 45
Zur Zwischenberichterstattung nach WPHG sind alle sogenannten Inlandsemittenten (Aktien- und Schuldtitelemittenten) verpflichtet, wobei alle Inlandsemittenten Halbjahresfinanzberichte zu erstellen haben. DRS 16 gilt nur für Inlandsemittenten, die gesetzlich verpflichtet sind, einen Konzernabschluss und -lagebericht zu erstellen; allen anderen Unternehmen wird die Anwendung von DRS 16 empfohlen.
Rz. 46
Ziel der Zwischenberichterstattung ist es, unterjährig entscheidungsnützliche Informationen über die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage und die voraussichtliche Entwicklung im Geschäftsjahr des Konzerns zu geben (DRS 16.1). Die Halbjahresfinanzberichterstattung besteht aus einem verkürzten Abschluss, einem Zwischenlagebericht und einer Versicherung der gesetzlichen Vertreter (DRS 16. 11 ff.). Sie ist innerhalb von 2 Monaten nach Ende des Halbjahres zu veröffentlichen. Die im verkürzten Abschluss anzuwendenden Rechnungslegungsnormen richten sich nach den zum Jahresende anzuwendenden Vorschriften. Der Zwischenlagebericht soll eine vergangenheitsorientierte Erläuterung der wichtigsten Ereignisse und deren Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage sowie eine prognoseorientierte Beschreibung der wesentlichen Chancen und Risiken enthalten, wobei die Grundsätze der Lageberichterstattung nach DRS 20 gelten (DRS 16.34 ff.).
Rz. 47
Eine inzwischen obsolete Zwischenmitteilung der Geschäftsführung ("Quartalsbericht"), zu der nur inländische Aktienemittenten verpflichtet waren, umfasste eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Geschäfte des Mitteilungszeitraumes und deren Auswirkungen auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage des Konzerns sowie eine allgemeine Beschreibung der Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage. Die Erstellung eines Zwischenabschlusses sowie quantifizierende Angaben waren nicht erforderlich (DRS 16.64 f. a. F.).
Rz. 48
Da die Zwischenberichterstattung sich auch auf den Lagebericht erstreckt, haben auch IFRS-Anwender diese Regelungen zu beachten. Für den Zwischenabschluss nach IFRS ist dagegen IAS 34 relevant.
Mit DRÄS 7 wurden Änderungen in Anpassung an die Änderungen der Transparenzrichtlinie und deren Umsetzung vom deutschen Gesetzgeber (Aufhebung der Zwischenmitteilung, Begrenzung der unterjährigen Berichterstattung auf Halbjahresberichte) vorgenommen. Auch heißt der Standard nun zutreffender DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung. Die Änderungen gelten seit dem 21.6.2016, können aber auch rückwirkend auf die Zwischenberichterstattung seit dem 26.11.2015 angewendet werden. Bei den Änderungen durch DRÄS 10 handelt es sich um redaktionelle Aktualisierungen, bedingt durch Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte.