LfSt Bayern v. 20.10.2014, S 0171.2.188/11 St 31
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins (DAV) e.V. Folgendes:
Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kletteranlagen des DAV e.V.
kann noch bis zum 30.6.2011 als steuerbegünstigter Zweckbetrieb behandelt werden. Die nach Ablauf dieser Übergangsfrist erbrachten Vermietungsleistungen des DAV e.V. der vorbezeichneten Art sind Leistungen aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Dagegen liegt auch nach Ablauf der Übergangsfrist ein Zweckbetrieb vor
Es ist zu beachten, dass die DAV-Satzung mehrere Arten der Mitgliedschaft kennt. In der Mustersatzung für die DAV-Sektionen (s. Verfügung vom 25.2.2014, S 0171.2.182/17 St 31) ist geregelt, dass bei der sog. C-Mitgliedschaft – hierbei handelt es sich um Mitglieder einer Sektion, die bei einer weiteren Sektion Mitglied sind (Gastmitglieder) – die Möglichkeit eingeräumt wird, das Stimmrecht bei der weiteren Sektion einzuschränken.
Nach bisheriger Auffassung schadet eine Einschränkung des Stimmrechts bei Vorliegen eines sachlichen Grundes nicht für die Qualifikation als Mitglied. Die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kletteranlagen an C-Mitglieder (Gastmitglieder) wurde deshalb ebenfalls dem Zweckbetrieb zugeordnet.
Diese Auffassung kann nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene nicht mehr aufrecht erhalten bleiben.
Nach einem Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die Zuordnung zum Zweckbetrieb bzw. steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach folgenden Kriterien vorzunehmen:
Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung der sportlichen Anlagen einer Körperschaft zu ermöglichen, sind:
- die Zeit der Mitgliedschaft
- die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch
- zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder
Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Kletterhallen einer DAV-Sektion an Gastmitglieder zum Zweckbetrieb ist es daher unbedenklich, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und das Gastmitglied für eine angemessene Zeit der betreffenden DAV-Sektion beitritt.
Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Kletterhallen einer DAV-Sektion an Gastmitglieder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn die Gastmitglieder per Satzung nur eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommen oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.
Dieser Beschluss gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2016.
Demnach können C-Mitgliedschaften mit eingeschränktem Stimmrecht nur noch bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2015 als Zweckbetrieb anerkannt werden.
Der DAV e.V. wurde über die geänderte Auffassung informiert.
Die Überlassung von Kletteranlagen des DAV e.V. an Nichtmitglieder (Personen, die keine Mitgliedschaftsrechte im DAV e.V. besitzen; zu C-Mitgliedern s. o.) erfolgt im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Normenkette
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9