OFD Niedersachsen, Verfügung v. 15.4.2010, S 2257 a – 4 – St 236
1. Steuerliche Behandlung der Grundentschädigung
Nach dem Abgeordnetengesetz (AbgG) in der Neufassung vom 21.2.1996 (BGBl l 1996, 327) zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 3.4.2009 (BGBl l 2009, 700), dem Niedersächsischen Abgeordnetengesetz (NAbgG) in der Neufassung vom 20.6.2000 (Nds. GVBI 2000, 129) zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes vom 9.11.2009 (Nds. GVBI 2009, 412) und dem Europaabgeordnetengesetz (EuAbgG) vom 6.4.1979 (BGBl I 1979, 413) zuletzt geändert durch das Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes vom 23.10.2008 (BGBl l 2008, 2020) sind die Grundentschädigungen der Bundestagsabgeordneten, Landtagsabgeordneten und Abgeordneten des Europäischen Parlaments nach § 22 Nr. 4 EStG zu versteuern. Die Höhe der Grundentschädigung ist Tz. 1 und Tz. 2 der Anlage (hier nicht enthalten) zu entnehmen.
2. Steuerliche Behandlung zusätzlicher Leistungen
Neben der Grundentschädigung (§ 11 Abs. 1 AbgG/§ 6 Abs. 1 NAbgG) erhalten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages und des Niedersächsischen Landtages folgende ebenfalls steuerpflichtige Leistungen:
- Amtszulagen für den Präsidenten und seine Vertreter (§ 11 Abs. 2 AbgG/§ 6 Abs. 3 NAbgG).
- Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG eingreift (§ 27 Abs. 2 AbgG/§ 13 Abs. 1 NAbgG). Werden anstelle der Zuschüsse Beihilfeleistungen nach § 27 Abs. 1 AbgG/§ 13 Abs. 2 NAbgG in Anspruch genommen, so bleiben die entsprechenden Zahlungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
- Übergangsgelder nach dem Ausscheiden aus dem Parlament (§ 18 AbgG/§ 16 NAbgG). Wird das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt (§ 18 Abs. 3 AbgG/§ 16 Abs. 5 NAbgG) ist § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. c EStG).
- Sterbegelder (§ 24 AbgG/§ 22 NAbgG). Diese sind Versorgungsbezüge i.S. des § 19 Abs. 2 EStG.
- Altersentschädigungen (§§ 19 – 22 AbgG/§§ 18 – 20a NAbgG). Es handelt sich um Versorgungsbezüge für die der Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG zu gewähren ist (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG). Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist dagegen nicht zu gewähren. Soweit Abgeordnete, die sowohl vor als auch nach dem Beginn der IX. Wahlperiode (1.6. 1978) dem Niedersächsischen Landtag angehört haben, wahlweise eine Altersrente gem. § 36 NAbgG i.V.m. den Vorschriften des Abgeordnetenentschädigungsgesetzes erhalten, handelt es sich hierbei um eine Leibrente i.S.d. § 22 Nr. 1 EStG.
- Versorgungsabfindungen (§ 23 AbgG/§ 21 NAbgG), sofern beim Ausscheiden ein Anspruch auf Altersentschädigung nicht besteht. § 34 Abs. 1 EStG ist anwendbar (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. c EStG). Ein Versorgungsfreibetrag ist nicht zu gewähren.
- Die unentgeltliche Überlassung eines Dienstwagens für private Fahrten, die durch außerhalb des Mandats stehende Zwecke veranlasst sind, wie z.B. Urlaubsfahrten.
Als mandatsbedingte Fahrten werden dabei alle mit der Parteiarbeit zusammenhängende Fahrten angesehen (dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrten innerhalb oder außerhalb des Wahlkreises oder der Landesgrenzen erfolgen), sowie Fahrten zwischen dem Wahlkreis und dem Sitz des Landtags, die mit dem Abgeordnetenmandat oder der Parteiarbeit im Zusammenhang stehen.
Auf die deutschen Mitglieder des Europäischen Parlaments sind nach § 10b EuAbgG die Vorschriften des AbgG für ehemalige Abgeordnete und § 11 EuAbgG die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des AbgG entsprechend anzuwenden.
3. Abzug von Werbungskosten
Den Abgeordneten werden neben den steuerpflichtigen Bezügen Aufwandsentschädigungen steuerfrei gezahlt (§ 3 Nr. 12 EStG). § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG bestimmt, dass ein Abzug der mandatsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten unzulässig ist, wenn der durch das Mandat veranlasste Aufwand durch eine pauschalierte Aufwandsentschädigung abgegolten wird.
- Da die Mitglieder des Deutschen Bundestages nach § 12 AbgG zur Abgeltung ihrer durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung erhalten, kommt für sie ein Abzug der mandatsbedingten Aufwendungen als Werbungskosten nicht in Betracht.
- Abgeordnete des Niedersächsischen Landtages erhalten nach § 7 NAbgG ebenfalls steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die zur Abgeltung der mandatsbedingten Aufwendungen gezahlt werden. Der Werbungskostenabzug ist daher nach § 22 Nr. 4 Satz 2 EStG zu versagen (vgl. auch rechtskräftiges Urteil des Nds. FG vom 31.1.2001, EFG 2001 S. 1048). Ein Werbungskostenabzug entfällt auch hinsichtlich der Aufwendungen der Abgeordneten für lnformations- und Kommunikationseinrichtungen (z.B. Personalcomputer) in Büros außerhalb des Landtages, die nach § 7 Abs. 3a NAbgG zur Hälfte erstattet werden.
- Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten Aufwandsentschädigungen nach den von diesem Parlament beschlossenen Grundsätzen. Die Entschädigungen haben keinen ...