Leitsatz
1. Aufwendungen für Diätverpflegung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG und der Entstehungsgeschichte der Ausschlussnorm ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Bestätigung der Rechtsprechung).
Dies gilt auch für Sonderdiäten, die – wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) – eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
2. Gegen das gesetzliche Verbot der Berücksichtigung von Aufwendungen für Diätverpflegung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG
Sachverhalt
Die an Zöliakie leidende Klägerin machte Diätaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend. Den Betrag ermittelte sie anhand von bei verschiedenen Probanden gemessenen Durchschnittswerten. Das FG ...
Entscheidung
... und der BFH verneinten die Abziehbarkeit unter Hinweis auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut und auch darauf, dass der Eigenbehalt bei Mehraufwendungen von 3.192 DM/Jahr (266 DM/Monat) bei Einkünften von rund 50.000 DM/Jahr nicht überschritten werde. Außerdem trat die Diät im Streitfall nicht nur an die Stelle einer medikamentösen Behandlung, sondern auch an die Stelle üblicher Nahrungsmittel.
Hinweis
Bis 1974 konnten Mehraufwendungen für eine Diätverpflegung unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Die Kosten wurden ohne Nachweis mit einer Pauschale von 40 DM, die sich bei bestimmten Krankheiten (Gallenleiden, Zuckerkrankheit, multiple Sklerose usw.) erhöhte, berücksichtigt.
Seit 1975 gilt das uneingeschränkte Abzugsverbot für Diätkosten. Dafür waren drei Gründe entscheidend: häufige missbräuchliche Inanspruchnahme, oftmals keine Mehrbelastung im Vergleich zu modernen Essgewohnheiten und die Tatsache, dass andere viel schwerer wiegende Lebenshaltungskosten wie unterschiedliche Wohnungsmiete usw. ebenfalls nicht abgezogen werden können.
Bereits mit dem Neurodermitis-Urteil vom 27.9.1991, III R 15/91 (BStBl II 1992, 110) hat der BFH das Abzugsverbot auch für die Fälle bestätigt, in denen eine Diät zur Unterstützung einer Heilbehandlung eingenommen wird, und auch dann, wenn die Diät nicht lediglich neben, sondern an die Stelle von Medikamenten tritt. Aus der Streichung der Ausnahmebehandlung bei Zuckerkrankheit und multipler Sklerose im Gesetzesentwurf ergebe sich, dass der Gesetzgeber Diätkosten ausnahmslos vom Abzug habe ausschließen wollen.
Für den aktuellen Fall einer an Zöliakie Erkrankten bestätigt der BFH die bisherige Rechtsprechung. Das Abzugsverbot gilt auch dann, wenn es sich um eine schwere Krankheit handelt und wenn die Diät ärztlich verordnet wurde und unmittelbar zur Therapie eingesetzt wird. Zwar entstehen Krankheitskosten und somit auch die Aufwendungen für eine erforderliche Diät grundsätzlich zwangsläufig. Das gesetzliche Abzugsverbot schließt jedoch für Diätkosten die Berücksichtigung als Krankheitskosten aus. Das hatte der BFH schon im Neurodermitis-Urteil so entschieden. Die Zöliakie-Entscheidung enthält insoweit nichts Neues.
Das Besondere an der Entscheidung ist, dass der BFH die bisherigen Grundsätze auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bestätigt:
- Ein Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter liegt nicht vor. Denn dieses Verbot gewährt nur ein subjektives Abwehrrecht gegen Benachteiligungen, aber keinen Anspruch auf bestimmte Vergünstigungen im Vergleich zu Nichtbehinderten. Eine nachteilige Gleichbehandlung wird von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht erfasst.
- Die im Gesetzgebungsverfahren angegebenen Gründe (Missbrauchsgefahr usw., s.o.) rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung von Diätkosten im Vergleich zu Aufwendungen für Arzneien und Hilfsmittel. Das Abzugsverbot ist daher nicht gleichheitswidrig.
- Auch wenn der ernährungsbedingte Mehrbedarf eines Kranken sozialhilferechtlich anerkannt wird (§ 30 Abs. 5 SGB XII), ist dieser Mehrbedarf beim steuerrechtlichen Existenzminimum nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Denn der individuelle Sonderbedarf fällt nicht unter das steuerfrei zu stellende Existenzminimum.
Jedenfalls solange ein angemessener Eigenbehalt nicht überschritten ist, liegt auch kein Verstoß gegen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vor.
Der BFH verweist auf den Beschluss des BVerfG vom 29.10.1987, 1 BvR 672/87 (HFR 1989, 152) in dem offen geblieben ist, ob unvermeidbarer Diätmehraufwand nicht vollständig unberücksichtigt bleiben darf. Das BVerfG geht davon aus, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedenfalls nicht tangiert ist, solange ein "nicht unerheblicher Selbstbehalt" nicht überschritten ist.
Jenseits dieser Grenze liegende außergewöhnlich hohe Diätkosten müssten demnach berücksichtigt werden können, wobei die Grenze des angemessenen Selbstbehalts deutlich über dem Betrag der zumutbaren Belastung liegen dürfte.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 21.6.2007, III R 48/04