Unverschuldete Verhinderung maßgeblich: Eine Fristverlängerung zur Abgabe von Steuererklärungen durch das FA ist nach § 109 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 149 Abs. 3 AO nur dann möglich, wenn der Steuerpflichtige ohne Verschulden daran gehindert ist oder war, die Erklärungsfrist einzuhalten (sog. unverschuldete Verhinderung). Zu beachten ist, dass das Verschulden eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist, so dass ein Verschulden des steuerlichen Beraters an der Fristeinhaltung insoweit dem Steuerpflichtigen als Abgabeverpflichteten selbst zuzurechnen ist (§ 109 Abs. 2 S. 3 AO).
Beraterhinweis Wenn keine unverschuldete Verhinderung besteht, weil entweder dem Mandanten oder dem Berater selbst ein Verschulden anzulasten ist, dann ist bereits dem Grunde nach keine Ermessensentscheidung eröffnet. Das FA kann und braucht mangels Tatbestandlichkeit der unverschuldeten Verhinderung dann auch keine Ermessenserwägungen zur Ablehnung anstellen, wenn es bereits die unverschuldete Verhinderung verneint.
Auslegungshinweise: Bei der Auslegung der Fristverlängerungen in Beratenenfällen einschränkenden Vorschrift des § 109 Abs. 2 AO ist aus Sicht des Verfassers zu beachten, dass der Gesetzgeber den steuerlichen Beratern bei der Neufassung des § 109 Abs. 2 AO (vgl. Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StVfModG) v. 18.7.2016, BGBl. I 2016, 1679) bereits entgegengekommen ist. Denn vor der Änderung war es üblich, dass durch gleichlautende Länderlasse die generelle Abgabefrist in Beratenenfällen – allgemein für alle Beratenenfälle – nur bis zum 31.12. des auf den Besteuerungszeitraum folgende Kalenderjahr verlängert worden ist und es für eine Verlängerung bis zum 28.2. bzw. 29.2. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres insoweit eines begründeten Einzelfallantrags bedurfte (vgl. exemplarisch hierzu gleichlautender Ländererlass der obersten Finanzbehörden der Länder v. 2.1.2018, BStBl. I 2018, 70).
Insoweit ist aus Sicht des Verfassers der gesetzgeberische Wille zu beachten, den steuerlichen Beratern im Vergleich zur alten Rechtslage, eine – nun gesetzlich verankerte – (deutlich) verlängerte Frist im Vergleich zu Nichtberatenenfällen einzuräumen, im Gegenzug jedoch Fristverlängerungen darüber hinaus restriktiv handhaben zu wollen (vgl. hierzu auch BT-Drucks. 18/7457, 74). Es wird sich deshalb für eine enge Auslegung bei der Frage, ob Fristverlängerungen in Beratenenfällen über die ohnehin bereits lange Abgabefrist hinaus zu gewähren sind, ausgesprochen.