Kapitalerträge, die dem Tarif gem. § 32d Abs. 1 EStG im Veranlagungsverfahren oder der abgeltenden Besteuerung gem. § 43 Abs. 5 EStG im Steuerabzugsverfahren (Bemessung der Kapitalertragsteuer gem. § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 3 EStG) unterliegen, sind grundsätzlich nicht in die Ermittlung der Einkünfte, der Summe der Einkünfte, des Gesamtbetrags der Einkünfte, des Einkommens und des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen (vgl. § 2 Abs. 5b EStG). Für Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Die abgeltende Wirkung des Steuerabzugs führt dazu, dass die Kapitalerträge i.S.d. § 20 EStG nicht mehr gesondert ggü. dem FA erklärt werden müssen, sog. Definitivsteuer (s. z.B. Haug in HHR, EStG/KStG, § 43 EStG Rz. 90) und nicht veranlagt werden, § 25 Abs. 1 EStG (Weber-Grellet, DStR 2013, 1357). Die Kapitalertragsteuer wird entspr. nicht mehr angerechnet (s. z.B. Jachmann-Michel in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 43 EStG Rz. 191).

Im Zuge der Erhebung der Kapitalertragsteuer fungieren die Kreditinstitute als Organe der Steuererhebung; sie haben beim Steuereinbehalt gem. § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anzuwenden (BMF v. 18.1.2016 – IV C 1 - S 2252/08/10004:017, BStBl. I 2016, 85 Rz. 151a [im Folgenden BMF v. 18.1.2016]; Schmidt, DStR 2018, 1201). Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nicht gegeben; s. hierzu im Wesentlichen die Ausführungen unter I. und II. 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge