Seit dem 1.1.2022 können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden (Einführung des § 1a KStG durch das KöMoG[1]), indem diese dazu auf Antrag optieren (§ 1a Abs. 1 KStG). Dann unterliegen diese Personengesellschaften als "optierende Gesellschaften" der Körperschaftsteuer (KSt) und deren Gesellschafter werden wie Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft behandelt (§ 1a Abs. 1 S. 1 KStG).[2]

Der durch die Option ausgelöste Besteuerungswechsel wird durch § 1a Abs. 2 KStG wie ein Formwechsel nach § 25 UmwStG behandelt (fiktive Einbringung der Mitunternehmeranteile an der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft). Die laufende Besteuerung der Personengesellschaft (optierende Gesellschaft) als Subjekt der KSt ist weitgehend der Besteuerung einer "echten" Kapitalgesellschaft angenähert. Die optierende Gesellschaft kann durch "Rückoption" (§ 1a Abs. 4 KStG) wieder zur "regulären" Besteuerung als Personengesellschaft zurück wechseln.

Durch das Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024[3] wurden u.a. die Voraussetzungen und Wirkungen der optionale Besteuerung nach § 1a KStG in folgenden Punkten geändert:

  • GbR können erstmals zur KSt optieren, sofern diese im Gesellschaftsregister (als "eGbR") eingetragen sind (dazu unter II.);
  • neu gegründete Personengesellschaften können bereits mit Wirkung ab dem Gründungszeitpunkt optieren (dazu unter III.);
  • ein steuerneutraler Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft ist durch eine zeitgleiche Option zur KSt nunmehr möglich (dazu unter IV.);
  • bei der Option einer GmbH & Co. KG können die Anteile der Komplementär-GmbH zurückbehalten werden, ohne die Steuerneutralität des fiktiv eingebrachten Vermögens zu gefährden (dazu unter V.)
  • fiktive Gewinnausschüttungen werden bei optierenden Gesellschaften erst dann angenommen, wenn Gewinnanteile entnommen werden (dazu unter VI.).

Die neue Rechtslage ist ab dem VZ 2024 anzuwenden, da die Gesetzesänderungen insoweit ab dem Tag nach der Gesetzesverkündung am 27.3.2024 gelten.[4]

[1] Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050).
[2] Dazu ausführlich: Herkens, GmbH-StB 2021, 315; Herkens, GmbH-StB 2021, 356; Herkens, GmbH-StB 2022, 123.
[3] Art. 18 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27.3.2024, BGBl. I 2024 Nr. 108 (Wachstumschancengesetz).
[4] Art. 35 Abs. 1 Wachstumschancengesetz, vgl. Bergan/Lätsch, DStR 2024, 705 (719).

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