Widerrufsvorbehalt: Auch die nachträgliche Forderung einer Sicherheitsleistung ist möglich. Diese Vorgehensweise ist durch den Widerrufsvorbehalt gedeckt (§ 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Voraussetzung ist, dass die Vermögensverhältnisse sich seit der Gewährung der Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung wesentlich geändert haben. In solchen Fällen wird die Ermessensentscheidung der Finanzbehörde insb. mit der nachträglich eingetretenen Gefährdung des Steueranspruches durch die geänderten Vermögensverhältnisse – die hierbei konkret zu benennen sind – begründet.

Änderung der Vermögensverhältnisse: Bei neuen Erkenntnissen über die Vermögenslage kann die Sachlage erneut geprüft werden, ggf. auch von Amts wegen, z.B. bei Vorliegen eines Antrages auf Herabsetzung von Vorauszahlungen oder bei Stundungsanträgen für laufende Steuern.

Beachten Sie: Umgekehrt ist auch ein nachträglicher Verzicht der Finanzbehörde auf eine geforderte (und erhaltene) Sicherheitsleistung denkbar. Dies wird in der Praxis lediglich dann geschehen, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen oder von Amts wegen eine erneute Ermessensentscheidung durch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse bzw. bisher unbekannten Sachvortrag gerechtfertigt ist.

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