Trotz Gefährdung der späteren Einziehung oder Vollstreckung darf die Aussetzung der Vollziehung nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, wenn mit einem Obsiegen des Steuerpflichtigen in der Hauptsache mit großer Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Das ist der Fall, wenn die Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes so bedeutsam sind, dass mit großer Wahrscheinlichkeit seine Aufhebung zu erwarten ist (BFH v. 8.8.2011 – XI B 39/11, BFH/NV 2011, 2106; v. 24.10.2000 – V B 144/00, BFH/NV 2001, 493; AEAO zu § 361, Ziff. 9.2.2; Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 361AO Rz. 14 [Feb. 2021]).

Beraterhinweis Die Darlegungs- und Beweislast für den wahrscheinlich günstigen Prozessausgang trägt der Steuerpflichtige. Dies wird ihm grundsätzlich leichter fallen, wenn es um eine streitige Rechtsfrage geht, als um streitige Tatsachen. Eine Beweisführung findet im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht statt. Auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist nicht statthaft, so dass bei lediglich summarischer Prüfung streitige Tatsachen meist ungewiss bleiben und es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seiner Darlegungs- und Beweislast nachzukommen (Brete/Thomsen, NWB 2017, 104).

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