Im Hinblick auf die einschlägigen Bewertungsvorschriften und damit insb. bzgl. der unter Abschn. II. aufgezeigten Implikationen des § 97 Abs. 1a Nr. 1 lit. a BewG können sich bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften die folgenden Effekte ergeben:
Beispiel 1 – Fortsetzung
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Ges. A |
Ges. B |
Ges. C |
Wert des Gesamthandsvermögens |
15.000.000EUR |
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abzgl. Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz |
10.000.000EUR |
5.000.000EUR |
3.000.000EUR |
2.000.000EUR |
Unterschiedsbetrag |
5.000.000EUR |
1.666.667EUR |
1.666.667EUR |
1.666.667EUR |
Anteil am Wert des Gesamthandsvermögens |
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6.666.667EUR |
4.666.667EUR |
3.666.667EUR |
Annahmen: Der Gesellschafter A überträgt seinen vollständigen Anteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn D. Der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG (Finanzmittel und Schulden werden vorliegend aus Vereinfachungsgründen ebenso vernachlässigt wie junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel) beträgt 2.500.000 EUR.
Der gemeine Wert des von D erworbenen Anteils an der Personengesellschaft beläuft sich auf ca. 6.666.667 EUR. Der Aufteilungsmaßstab für den zuzurechnenden Wert am Anteil des Verwaltungsvermögens beträgt damit ca. 44,44 % (6.666.667 EUR [gemeiner Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögens]/15.000.000 EUR [gemeiner Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft]). Das dem Neu-Gesellschafter D durch den Erwerb absolut zuzurechnende Verwaltungsvermögen hat somit einen Wert von insg. ca. 1.111.111 EUR. Im Ergebnis würde es aufgrund einer Anteilsübertragung i.H.v. 33 % zu einer ca. 44,44%igen Zurechnung von Verwaltungsvermögen kommen ("überquotale Zurechnung").
Beispiel 1 – Abwandlung
Der Gesellschafter C überträgt seinen vollständigen Anteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn E.
Nunmehr ergeben sich spiegelbildliche Effekte. Der gemeine Wert des von E erworbenen Anteils beläuft sich auf ca. 3.666.667 EUR, d.h. der für die Zurechnung des Verwaltungsvermögens maßgebliche Aufteilungsmaßstab beträgt dann ca. 24,44 % (3.666.667 EUR [gemeiner Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögen]/15.000.000 EUR [gemeiner Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft]). In dieser Konstellation würde dem Neu-Gesellschafter E für den an ihn übertragenen 33%igen Anteil somit lediglich ca. 24,44 % des Verwaltungsvermögens (absolut somit: ca. 611.111 EUR [24,44 % von 2.500.000 EUR]) zugerechnet werden ("unterquotale Zurechnung").
Beraterhinweis Beide Beispiele verdeutlichen die Auswirkungen der bewertungsrechtlichen Vorschrift des § 97 Abs. 1a BewG auf die Zurechnung des Verwaltungsvermögens. Relevant kann dies für den jeweiligen Anteilserwerber in Einzel-/Extremfällen zum einen für die Erlangung der entspr. Verwaltungsvermögensquoten zum Bestehen des "90%-Tests" (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) sein. Ebenso kann es zur Versagung der in § 13a Abs. 10 ErbStG geregelten Optionsverschonung, die eine Verwaltungsvermögensquote von max. 20 % in dem übertragenen Mitunternehmeranteil voraussetzt, kommen.
Beispiel 2 – Fortsetzung
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Ges. A |
Ges. B |
Ges. C |
Wert des Gesamthandsvermögens |
15.000.000EUR |
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abzgl. Kapitalkonten lt. Gesamthandsbilanz |
10.000.000EUR |
10.000.000EUR |
5.000.000EUR |
-5.000.000EUR |
Unterschiedsbetrag |
5.000.000EUR |
1.666.667EUR |
1.666.667EUR |
1.666.667EUR |
Anteil am Wert des Gesamthandsvermögens |
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11.666.667EUR |
6.666.667EUR |
-3.333.333EUR |
Annahmen: Die Gesellschafter A und B übertragen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zueinander ihren vollständigen Anteil (jeweils 1/3) an die neuen Gesellschafter F und G. Der gemeine Wert des Verwaltungsvermögens gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG (Finanzmittel und Schulden werden vorliegend aus Vereinfachungsgründen ebenso vernachlässigt wie junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel) beträgt 2.500.000 EUR.
Unter Heranziehung der Grundsätze des R E 13b.12 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2019 (Zurechnung des Verwaltungsvermögens aus dem Gesamthandsvermögen beim Gesellschafter nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens) beträgt der gemeine Wert der von den Neu-Gesellschaftern insg. erworbenen Anteile ca. 18.333.334 EUR, so dass sich ein Aufteilungsmaßstab für den zuzurechnenden Wert am Anteil des Verwaltungsvermögens von insg. ca. 122,22 % ergibt (18.333.334 EUR [gemeiner Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögens]/15.000.000 EUR [gemeiner Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft]). Bei isolierter Betrachtung des Übertragungsvorgangs von Gesellschafter A auf F ergibt sich ein Anteil am Verwaltungsvermögen von ca. 77,77 % (11.666.667 EUR [gemeiner Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögens]/15.000.000 EUR [gemeiner Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft]). Der Aufteilungsmaßstab für das Verwaltungsvermögen aufgrund der Übertragung des Gesellschafters B an den Neugesellschafter G beträgt ca. 44,44 % (6.666.667 EUR [gemeiner Wert des erworbenen Anteils am Gesamthandsvermögens]/15.000.000 EUR [gemeiner...