Bei der Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften – sei es im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder aufgrund von Erbfällen – ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die Ermittlung und Aufteilung des gemeinen Werts am Gesamthandsvermögen auf die Gesellschafter nach der Regelung des § 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG vorzunehmen. Demnach sind dem jeweiligen Gesellschafter zunächst die Kapitalkonten aus der Gesamthandsbilanz vorweg zuzurechnen, bevor ein etwaig verbleibender (positiver oder negativer) Unterschiedsbetrag nach dem für die Gesellschaft maßgebenden Gewinnverteilungsschlüssel auf die Gesellschafter aufzuteilen ist.

Aus Sicht der Finanzverwaltung ist dem Gesellschafter auch das Verwaltungsvermögen aus dem Gesamthandsvermögen nach dem Wert der Beteiligung des Gesellschafters am Gesamthandsvermögen zum gemeinen Wert des Gesamthandsvermögens der Gesellschaft (§ 97 Abs. 1a Nr. 1 BewG) zuzurechnen. In den meisten Fällen sollte es hierdurch lediglich zu (geringfügigen) wertmäßigen Verschiebungen in Bezug auf die zugerechnete Verwaltungsvermögensquote zwischen den Gesellschaftern kommen. In gewissen Konstellationen – z.B. beim Vorliegen eines negativen Anteils am Wert des Gesamthandsvermögens eines Gesellschafters – kann es allerdings im Zusammenhang mit Anteilsübertragungen von anderen Gesellschaftern zu nicht unerheblichen steuerlichen Verzerrungen kommen.

Nachfolgend werden zunächst die Grundzüge der Ermittlung des gemeinen Werts bei Personengesellschaften für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke dargestellt, wobei der Schwerpunkt auf der Aufteilung des gemeinen Werts des Anteils am Gesamthandsvermögen auf die Gesellschafter liegt (Abschn. II.). Im Nachgang erfolgt eine Darstellung der Regelungen zur Zurechnung des Verwaltungsvermögens bei Personengesellschaften (Abschn. III.). Die damit verbundenen Effekte werden jeweils anhand von Beispielsfällen aufgezeigt. Der Beitrag schließt mit exemplarischen Überlegungen für die Beratungspraxis (Abschn. IV.).

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