Beseitigung von Belastungsunterschieden: Um die Belastungsunterschiede hinsichtlich der Besteuerung (betrieblich tätiger oder geprägter) Personengesellschaften (PersGes.) und Kapitalgesellschaften (KapGes.) sowie den daraus resultierenden Bürokratieaufwand zu beseitigen, wird mit § 1a KStG i.d.F. des KöMoG Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, "dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften".[1]

Stärkung des grenzüberschreitenden Marktauftritts: Darüber hinaus soll der grenzüberschreitende Marktauftritt gestärkt werden, weil die transparente Besteuerung von Mitunternehmerschaften gem. §§ 15, 16 EStG (inkl. der Besonderheiten des Sonder-BV) in ausländischen Besteuerungssystemen weitgehend unbekannt und für mögliche ausländische Investoren problematisch ist.[2]

Wechsel des Besteuerungsregimes ...: Die PersGes. kann auf unwiderruflichen Antrag gem. § 1a Abs. 1 S. 1 KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren.

  • Diese sog. optierende Gesellschaft wird für die Ertragsteuern (KSt und GewSt) wie eine KapGes. (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, § 2 Abs. 8 GewStG jeweils i.d.F. des KöMoG) und
  • deren Gesellschafter werden wie Anteilseigner an einer KapGes. behandelt.

... durch analoge Anwendung von §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 25 UmwStG: Der Wechsel des Besteuerungsregimes soll gem. § 1a Abs. 2 S. 1 und 2 KStG durch analoge Anwendung von §§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und 25 UmwStG erfolgen. Dieses gesetzlichen Verweises bedarf es, da die Option

  • nur steuerlich wirkt und
  • die zivilrechtliche Identität der optierenden Gesellschaft nicht berührt.

Antrag nach § 1a KStG = kein umwandlungsrechtlicher Formwechsel der zivilrechtlichen Gesellschaftsform i.S.d. § 190 UmwG: Insbesondere bewirkt der Antrag nach § 1a KStG beim FA keinen umwandlungsrechtlichen Formwechsel der zivilrechtlichen Gesellschaftsform i.S.d. § 190 UmwG, der unabdingbare Voraussetzung der Anwendung von § 25 UmwStG ist. Die entsprechende Anwendung von § 25 UmwStG bedeutet nicht in jedem Fall den steuerneutralen Wechsel zur (fiktiven) KapGes.; sondern nur, dass der Übergang steuerlich nach den Regeln der §§ 25 und 20-23 UmwStG erfolgt. Beachten Sie: Diese Grundsätze erfahren bis auf die Festlegung des Einbringungszeitpunkts (§ 1a Abs. 2 S. 3 und 4 KStG) keine Modifikation durch das KöMoG.

Beraterhinweis Folglich sind die bekannten Problembereiche für

  • den Einbringungstatbestand (z.B. Miteinbringung von wesentlichem Sonder-BV) und
  • den erforderlichen Antrag auf Buchwertfortführung (z.B. Einschränkung bei negativem Kapitalkonto einzelner Gesellschafter)

zu beachten.[3] Die Option kann auch zur Nacherhebung von ESt (z.B. §§ 6 Abs. 5 S. 6, 34a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 EStG) oder GrESt führen (§§ 5 Abs. 3 S. 3 und 6 Abs. 3 S. 4 GrEStG i.d.F. des KöMoG)[4].

[1] BT-Drucks. 19/28656, 1.
[2] Prinz, FR 2010, 736; Prinz, DB 2020, 1766.
[3] Z.B. Cordes/Kraft, FR 2021, 401; Dreßler/Kompolsek, Ubg 2021, 301; Kölbl/Luce, Ubg 2021, 264; Strecker/Carlé, NWB 2021, 2022; Brühl/Weiss, DStR 2021, 889; Bochmann/Bron, NZG 2021, 613; Ott, DStZ 2021, 559.
[4] Wagner, DStZ 2021, 604; Brühl, GmbHR 2021, 749.

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