Dipl.-Finw. Joachim Patt[*]

Erstmals mit Wirkung ab 1.1.2022 können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften für Ertragsteuerzwecke auf Antrag (Option) zur Besteuerung nach dem KSt-Regime wechseln (§ 1a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1a KStG i.d.F. des KöMoG [Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2050]). Ohne gesellschaftsrechtliche Änderung wird die sog. optierende Gesellschaft fortan nach dem Trennungsprinzip mit ihrem eigenen erwirtschafteten Einkommen – wie bei einer "originären" Kapitalgesellschaft – besteuert. In der Gesellschaft verbleibende Gewinne erfahren dann nur noch eine Steuerbelastung von etwa 30 % (Thesaurierungsbesteuerung). Um einen möglichst steuerneutralen Wechsel der Besteuerung zu gewährleisten, bestimmt § 1a Abs. 2 S. 1 und 2 KStG die analoge Anwendung der Steuervergünstigungen des § 25 UmwStG zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Option. Da sich im weiteren Wirtschaftsleben der optierenden Gesellschaft die Notwendigkeit der Anpassung und Umstrukturierung an die veränderlichen Marktverhältnisse und steuerlichen Rahmenbedingungen ergeben kann, stellt sich die Frage der Anwendung der §§ 20 ff. UmwStG "nach" der Option. Hierzu enthalten weder § 1a KStG noch die – durch das KöMoG nicht geänderten – Einbringungsvorschriften des UmwStG eine Regelung. Der Beitrag zeigt hierzu einige Probleme und Lösungsansätze auf.

[*] Der Autor leitet ein Sachgebiet in der Finanzverwaltung.

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