Schlichte Behauptung eines Irrtums unzureichend: Der vorstehende Beispielsfall hat schon verdeutlicht, dass das Vorbringen eines plausiblen, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt, das Entscheidende ist. Dieser Ausführung des BFH kann gleichzeitig entnommen werden, dass die schlichte Behauptung, bei der fehlerhaften Behandlung handele es sich um einen Irrtum, allein sicherlich nicht ausreichen wird, um eine vGA zu "verhindern". Auch aus dem tatsächlich verwirklichten Sachverhalt dürfen sich keine Anhaltspunkte ergeben, die gegen einen behaupteten Irrtum sprechen.
Dies verdeutlicht der Sachverhalt einer Vereinnahmung von Kundenzahlungen auf dem privaten Bankkonto des beherrschenden Gesellschafter-GF einer GmbH als "Irrtum".
Beispiel
Das FA stellte bei einer GmbH fest, dass eine ausländische Firma (Kunde der GmbH) ihr von der GmbH in Rechnung gestellte Beträge nicht auf das in den Rechnungen angegebene Bankkonto der GmbH, sondern auf das Konto des beherrschenden Gesellschafter-GF bei einer anderen Bank überwiesen und die GmbH diese – auf dem Konto des beherrschenden Gesellschafter-GF verbliebenen – Zahlungseingänge als Bareinzahlungen in der Kasse gebucht hatte.
Ferner stellte das FA fest, dass von dem Privatkonto des beherrschenden Gesellschafter-GF an die GmbH gerichtete Rechnungen bezahlt worden waren.
Die Rechnungen der GmbH wiesen ausschließlich ihr betriebliches Konto aus. Hinweise auf die Bankverbindungen des beherrschenden Gesellschafter-GF sind dem Zahlungs- und Schriftverkehr der GmbH nicht zu entnehmen.
Auf dieser Grundlage ging das FA
- hinsichtlich der Zahlungseingänge auf dem Privatkonto im Zusammenhang mit Forderungen der GmbH von einer vGA sowie
- hinsichtlich der über dasselbe Konto veranlassten Erfüllung von Verbindlichkeiten der GmbH von verdeckten Einlagen aus.
Der beherrschende Gesellschafter-GF verwies auf eine "irrtümliche" Überweisung des Kunden der GmbH auf ein "falsches" Bankkonto, nämlich seines.
Auch hier stellt sich wieder die Frage: liegt ein plausibler, in sich schlüssiger und glaubwürdiger Sachvortrag des Steuerpflichtigen vor oder ergeben sich bereits aus dem festgestellten Sachverhalt Umstände, die für sich alleine gegen einen subjektiven Irrtum sprechen?
Der BFH ließ sich bei diesem Sachverhalt nicht von einem Irrtum überzeugen. Für die Feststellung einer vGA ist vielmehr unerheblich, ob eine Kapitalgesellschaft, handelnd durch ihren Gesellschafter-GF, erkannt hat, dass sie durch ihre Handhabung eine vGA bewirkt hat oder nicht. Denn weder die Absicht einer Kapitalgesellschaft, einen Gewinn verdeckt zu verteilen, noch eine Einigung darüber, dass der Vorteil aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses zugewendet wird, gehören zu den Voraussetzungen einer vGA.
Fehlende klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung: Ist der begünstigte Gesellschafter-GF ein beherrschender, kann die Vermögensminderung schon dann ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt. Im Rahmen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist die vGA in diesen Fällen beim Gesellschafter zu erfassen, wenn ihm der Vermögensvorteil zufließt.
Übertragung auf das Einkommensteuerrecht: Diese zum Begriff der vGA i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 2 KStG entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für die Auslegung des Begriffs der vGA in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG maßgeblich. Mit dem Eingang der Zahlungen auf dem Privatkonto hat der beherrschende Gesellschafter-GF im obigen Beispielsfall die Verfügungsgewalt über die Beträge – und damit einen Vermögensvorteil zu Lasten seiner GmbH – erlangt.
Unschlüssiger Sachvortrag: Die Behauptung des beherrschenden Gesellschafter-GF im obigen Beispielsfall, die Zahlungen beruhten auf einer klar und eindeutig vorab getroffenen Vereinbarung mit seiner GmbH und mit den eingegangenen Beträgen habe er Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber Dritten tilgen sollen, stellte sich als nicht nachweisbarer und unschlüssiger Tatsachenvortrag dar. Dieser Vortrag war im Übrigen auch unvereinbar mit der Einlassung, eine Zahlung von Kunden der GmbH auf ihr Konto selbst nicht veranlasst zu haben, obwohl nur die Kontoverbindung der GmbH auf deren Rechnungen angegeben war.
Verwendung der Mittel zugunsten der GmbH nicht unschädlich: Zum anderen kann allein aus dem Umstand, dass der beherrschende Gesellschafter-GF der GmbH mit den eingegangenen Beträgen auch Verbindlichkeiten seiner GmbH gegenüber Dritten getilgt hat, auch nicht auf eine entsprechende klar und eindeutig im Voraus getroffene Vereinbarung geschlossen werden. Beachten Sie: Dies gilt umso mehr, als der Annahme einer solchen Vereinbarung ebenfalls der Einlassung des beherrschenden Gesellschafter-GF entgegensteht, die Zahlungen Dritter auf Rechnungen der GmbH auf sein Privatkonto nicht veranlasst zu haben.
Offene Frage: Der BFH hat im Beispielsfall sogar die streitige Frage offengelassen, ob die Tilgung vo...