Bei der Annahme einer vGA aufgrund einer irrtümlichen Zuwendung ist nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden GF der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre, sondern, ob der konkrete Gesellschafter-GF dem Irrtum unterlegen ist.
Der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter ist nur eine idealtypische Denkfigur, die alle Gegebenheiten des Geschäftsvorfalls kennt und sich infolgedessen per definitionem nicht in einem Irrtum befinden kann.
Legt daher ein Gesellschafter-GF
- glaubhaft,
- plausibel und
- in sich schlüssig
dar, dass eine Vermögensverschiebung an ihn nicht stattfinden sollte und dass damit kein Zuwendungsbewusstsein vorhanden war, ist der konkrete betriebliche Veranlassungszusammenhang gesichert und man gelangt bei der Prüfung nicht mehr zu einer "Umdeutung" infolge des gedachten Norm-Verhaltens eines typisierten sorgfältig handelnden GF.
Grundsätzlich ist es daher möglich, dass es dem Gesellschafter-GF gelingt, entgegenstehende Vermutungen des Fremdvergleichs durch einen konkreten Veranlassungsnachweis zu widerlegen.
Die weiteren aufgezeigten Beispielsfälle, in denen sich der BFH auch mit behaupteten "Irrtümern" beschäftigen musste, zeigen aber auf, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgebend sind. Die schlichte Behauptung eines "Irrtums" reicht in keinem Falle aus. Vielmehr muss darauf geachtet werden, dass sich nicht im tatsächlich verwirklichten und objektiven Lebenssachverhalt Umstände ergeben, die gegen den behaupteten "Irrtum" sprechen.
Positiv herauszustellen ist auch, dass eine irrtümliche Fehlbuchung seitens eines Steuerberaters nicht zwangsweise zu einer vGA führen muss. Hier muss nur darauf geachtet werden, dass im Falle des Bekanntwerdens des Irrtums auch alle Konsequenzen gezogen werden – also insbesondere die Rechtsansprüche der Kapitalgesellschaft gegenüber ihren Gesellschaftern umgehend geltend gemacht werden. Der Eindruck der willentlichen bewussten Zuwendungen eines Vorteils an die Gesellschafter muss unbedingt vermieden werden.
So besteht aber immer noch die begründete Hoffnung, im Falle der nicht willentlichen und tatsächlich irrtümlichen Zuwendung eines Vorteils durch die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter diese Zuwendung mangels fehlenden Zuwendungswillens als echtes irrtümliches Handeln darzulegen – und damit die Konsequenzen einer vGA zu vermeiden.