Ob durch die Übertragung einer Gesellschaftsbeteiligung ein geldwerter Vorteil zu erfassen ist, der den Einkünften i.S.d. § 19 EStG zuzuordnen ist, richtet sich nach folgenden Kriterien:

Allgemein anerkannt ist, dass zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Zuwendungen von dritter Seite gehören (FG Baden-Württemberg v. 7.3.2001 – 3 K 111/01; FG Düsseldorf v. 4.5.2000 – 8 K 9058/98 E, EFG 2001, 136; FG Düsseldorf v. 6.3.2008 – 16 K 4847/06 E, EFG 2008, 1121), mithin auch von einem Gesellschafter stammen können. Nicht erforderlich ist zudem, dass die Einnahme einer konkreten Dienstleistung zugeordnet werden kann (BFH v. 19.8.2004 – VI R 33/97, BStBl. II 2004, 1076).

Zu den Einkünften i.S.d. § 19 EStG rechnen ferner auch Bezüge aus früheren Dienstverhältnissen (Krüger in Schmidt, EStG, 43. Aufl., § 19 Rz. 86). Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezüge durch die früheren Dienstleistungen veranlasst sind. Denn § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst alle Zuwendungen, die aus einem Arbeitsverhältnis herrühren, unabhängig davon, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt. Es ist auch unerheblich, unter welcher Bezeichnung und welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Für die Abgrenzung gegenüber der Annahme einer Schenkung ist damit letztlich die Ursache der Zuwendung entscheidend. Arbeitslohn liegt immer dann vor, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich die Leistung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Demgegenüber liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (BFH v. 30.6.2011 – VI R 80/10, BStBl. II 2011, 948 = EStB 2011, 353 [Schimmele]).

Hierbei wird insb. auch in der Literatur darauf verwiesen, dass völlig außergewöhnliche Zuwendungen, fehlende eigene Kinder für eine Nachfolgeregelung oder die Übertragung mit persönlichen Auflagen für eine freigebige Zuwendung und gegen Arbeitslohn sprechen (A. Lammers in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 19 Rz. 68 ff. m.w.N.).

Somit schließen Zuwendungen wegen besonderer persönlicher Beziehungen die Annahme von Arbeitslohn aus. Private, persönliche Gründe können deshalb eine Zuwendung aus dem Anwendungsbereich nachträglicher Einnahmen aus einem früheren Dienstverhältnis ausschließen. Sie kommen im Einzelfall bei verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Betracht, wenn insb. ein enges persönliches Verhältnis besteht.

Entscheidend bleibt, dass die Zuwendung nicht als Gegenleistung für die geleistete Arbeit, sondern ausschließlich aus privaten Gründen gewährt wird. Wesentlich für die Unterscheidung zwischen Schenkung und Arbeitslohn ist stets der Anlass und der Beweggrund für die Zuwendung, wobei die Bezeichnung der Zuwendung gilt.

Hieraus ist Folgendes abzuleiten:

  • Gegen die Annahme von Arbeitslohn kann formal, aber eben nicht allein, die Konzeption eines Vertrages als Schenkungsvertrag sprechen, ggf. mit üblichen Rückforderungsrechten.
  • Ferner kann die Höhe des Wertes der Beteiligung einen Anhaltspunkt dafür bieten, dass es sich um eine ungewöhnliche Zuwendung handelt, die keine bisher geleisteten Dienste vergütet, insb. weil andere Arbeitnehmer einen derartigen Vorteil nicht erhalten und die schon bestehende Vergütung, ggf. einschließlich einer Tantiemeregelung, die geleistete Tätigkeit hinreichend vergütet.
  • Schließlich können fehlende eigene Kinder für eine Nachfolgeregelung oder die Übertragung mit persönlichen Auflagen für eine freigebige Zuwendung sprechen.
  • Bei schon im Unternehmen mitarbeitenden Kindern liegt dagegen regelmäßig keine Entlohnung für geleistete Dienste, sondern vielmehr eine freigebige Zuwendung gegeben sein.

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