Die Ehegatteninnengesellschaft zeigt sich in der Beratung oftmals bei Fragen zum Ausgleich gemeinsam geschaffener Werte während der Ehe oder auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften (BGH v. 21.7.2003 – II ZR 249/01, DStR 2003, 1890 = FamRB 2004, 14 [Schober]; BGH v. 28.9.2005 – XII ZR 189/02, DStR 2006, 1467 = FamRB 2006, 165 [Wever]). Sie stellt sicherlich einen Sonderfall zur Auflösung der Konkurrenz zwischen Einkommen- und Schenkungsteuer dar.

Nach der aktuellen Rspr. des BGH schließt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht mehr per se das Vorliegen einer Ehegatteninnengesellschaft aus. Die Zugewinngemeinschaft sei zwar ein gewichtiges Indiz gegen das Zustandekommen einer Innengesellschaft durch schlüssiges Verhalten. Allerdings schließt die Zugewinngemeinschaft die Bildung einer – auch konkludent vereinbarten – Innengesellschaft nicht völlig aus.

Wesentliche Voraussetzung für eine Auslegung des Verhaltens der Ehegatten als Abschluss und Betreiben einer konkludenten Innengesellschaft sieht der BGH in dem Verfolgen eines über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehenden Zwecks. Er fordert, dass die Mitarbeit der Ehegatten in dem Tätigkeitsfeld der Innengesellschaft von der Funktion her eine gleichberechtigte ist, und schließlich darin, dass die Umstände des Einzelfalls den Schluss auf den Willen der Ehegatten zulassen müssen, eine rechtliche Bindung gesellschaftsrechtlicher Art einzugehen.

Rechtsfolge des Vorliegens einer Ehegatteninnengesellschaft ist, dass der sich bei Beendigung der Innengesellschaft ergebende gesellschaftsrechtliche Ausgleichsanspruch (§ 738 BGB) ein selbständiger Anspruch ist, der neben einem etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch existiert. In steuerlicher Hinsicht hatte zum Konkurrenzverhältnis das FG Düsseldorf im Urteil vom 1.6.2016 zu entscheiden (FG Düsseldorf v. 1.6.2016 – 4 K 2699/15 Erb [rkr.], ZEV 2016, 724 = ErbStB 2016, 362 [Kirschstein]).

 

Beispiel

Die Klägerin war angestellte Rechtsanwältin, ihr Ehemann war Partner einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Der Ehemann erhielt von einer WP-Gesellschaft das Angebot, unter ganzer oder teilweiser Mitnahme der bisherigen Mitarbeiter eine eigene Abteilung aufzubauen und die Position eines Partners zu erhalten. Es war allerdings nicht möglich, weitere Partnerstellen in der neu zu gründenden Abteilung zu schaffen. Der Ehemann nahm das Angebot unter Mitnahme seiner Ehefrau an, welche die Position einer angestellten Senior-Managerin erhielt. Die Stelle wurde schlechter vergütet als die Position des Ehemannes.

Die Klägerin und ihr Ehemann schlossen einen schriftlichen Vertrag, in dem sie u.a. vereinbarten, dass sie sich darüber einig seien, dass die Leistungsbeiträge sowohl in der bisherigen Rechtsanwaltsgesellschaft als auch zukünftig bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gleichwertig seien. Sie hielten ferner fest, dass der Aufbau der neuen Abteilung nur unter Mitwirkung des Ehemannes erfolgreich gelingen könne. Beide verpflichteten sich sodann "in Bezug auf ihr Einkommen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einen Ausgleich in der Weise zu leisten, dass beide Ehegatten wirtschaftlich das gleiche Einkommen aus ihrer Tätigkeit erzielen."

Aufgrund dieser Vereinbarung überwies der Ehemann auf ein Konto der Ehefrau einen Ausgleichsbetrag, für den das FA Schenkungsteuer festsetzte.

Lösung des FG: Das FG kam zu dem Ergebnis, dass eine Ausgleichszahlung i.H.d. Hälfte des Einkommensunterschieds zur Förderung des Arbeitserfolges, die i.R. einer Innengesellschaft zwischen als Partner und als Senior Manager bei einer Wirtschaftsprüfungs-AG beschäftigten Ehegatten vereinbarungsgemäß geleistet wird. Sie stellt mangels Bereicherung der bedachten Ehefrau auf Kosten des zuwendenden Ehemannes keine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung dar.

Beraterhinweis Nicht Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob in der Zahlung des Ehemannes an seine Ehefrau eine Lohnzahlung von dritter Seite zu sehen ist. Dafür dürfte das Urteil des BFH v. 28.2.2013 (BFH v. 28.2.2013 – VI R 58/11, BStBl. II 2013, 642 = EStB 2013, 245 [Glanemann]) sprechen. In diesem Falle wäre die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft verpflichtet, auf die Zahlung des Ehemannes an die Ehefrau Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Ehefrau selbst wäre verpflichtet, ihrem Arbeitgeber diesen Sachverhalt mitzuteilen (§ 38 Abs. 4 Satz 4 EStG). Für den Ehemann dürften die Zahlungen sodann Sonderbetriebsausgaben darstellen und entsprechend in der einheitlichen gesonderten Gewinnfeststellungserklärung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft berücksichtigt werden.

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