Erhält ein Arbeitnehmer neben seinem ihm arbeitsvertraglich zustehenden Arbeitsentgelt zusätzlich weitere Geld- und/oder Sachleistungen seines Arbeitgebers, sind sie "regelmäßig" Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (BFH v. 19.9.2012 – VI R 54/11, BStBl. II 2013, 395 = EStB 2013, 5 [Apitz]).

Werden solche Vorteile von Dritten gewährt, ist nur "ausnahmsweise" Arbeitslohn anzunehmen (BFH v. 17.7.2014 – VI R 69/13, BStBl. II 2015, 41 = EStB 2014, 394 [Apitz]), wenn sie ein Entgelt für gegenüber dem Arbeitgeber erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen bilden. Dies setzt – kumulativ – voraus, "dass sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstell(en) und im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis steh(en)" (BFH v. 28.2.2013 – VI R 58/11, BStBl. II 2013, 642 = EStB 2013, 245 [Glanemann]; BFH v. 7.8.2014 – VI R 57/12, BFH/NV 2015, 181 = EStB 2015, 19 [Günther]).

Konsequent differenziert der VI. BFH-Senat wie folgt:

  • Bei Zuwendungen des Arbeitgebers sei aufgrund § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Satz 2 EStG keine synallagmatische Verknüpfung mit konkreten Dienstleistungen des Arbeitnehmers erforderlich (BFH v. 28.2.2013 – VI R 58/11, BStBl. II 2013, 642 = EStB 2013, 245 [Glanemann]; BFH v. 18.10.2012 – VI R 64/11, BStBl. II 2015, 184 = EStB 2013, 7 [Felten]). Es liegt regelmäßig Arbeitslohn vor.
  • Diese Aussage erfährt auch im Beschluss vom 6.12.2013 ihre Bestätigung (BFH v. 6.12.2013 – VI B 89/13, BFH/NV 2014, 511). Im Entscheidungsfall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Geldsumme zur Verfügung gestellt. Er hielt ausdrücklich fest, dass es sich um eine freiwillige Zuwendung ohne Grundlage im Arbeitsverhältnis handele. Der BFH führte hierzu aus, dass die persönlichen Auffassungen und Einschätzungen der an einer Zuwendung Beteiligten, wonach eine Zahlung nicht im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehe, sondern unabhängig davon eine eigenständige Schenkung darstelle, unerheblich sind. Es kommt nicht auf die subjektive Einschätzung der Beteiligten, sondern auf die objektiven Tatumstände an.

Bei Zuwendungen Dritter muss es sich hingegen um durch den Dritten vermittelten Arbeitslohn des Arbeitgebers handeln (z.B. im abgekürzten Zahlungsweg als Arbeitsentgelt weitergegebene Vorteile). Dies ist nach dem Rechtsgrund der Zuwendung zu entscheiden sowie danach, ob die Leistungen des Zuwendenden – überwiegend- im eigenwirtschaftlichen Interesse oder im Interesse des Arbeitgebers erfolgen. Überwiegt das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers deutlich das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt des Vorteils, entfällt die Annahme von Arbeitslohn.

Selbst bei einem verbilligten Erwerb einer Beteiligung an einer GmbH durch einen Dritten, der für diese Gesellschaft vor dem Erwerb nicht tätig war, kann sich die Problematik des Arbeitslohns ergeben, wie das Urteil des BFH v. 26.6.2014 (BFH v. 26.6.2014 – VI R 94/13, BStBl. II 2014, 864 = EStB 2014, 327 [Hilbertz]) belegt.

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