Der Indizienbeweis schließt aufgrund erwiesener Tatsachen (sog. Indizien) mit Hilfe der Logik und der Lebenserfahrung auf die unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen. Beim Indizienbeweis gelangt die Finanzbehörde bzw. das Gericht erst im Wege einer Gesamtwürdigung mehrerer, für sich alleine nicht ausreichender Beweisanzeichen zu seiner vollen Überzeugung über den Sachverhalt. Auch hier handelt es sich um einen Fall von reduziertem Beweismaß, da die Haupttatsache nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht.Im Steuerrecht dient der Indizienbeweis in erster Linie zur Ermittlung von subjektiven Tatbestandsmerkmalen, insb. von einer bestimmten Absicht des Steuerpflichtigen. Die Entscheidung über das Vorliegen solcher inneren Tatsachen kann in aller Regel nur über Würdigung von Indizien erfolgen (BFH v. 14.9.1988 – II R 76/86, BStBl. II 1989, 150).

 

Beispiel:

Der BFH schließt in den Fällen des gewerblichen Grundstückshandels aufgrund von Hilfstatsachen wie das Zeitmoment, der Anzahl der Objekte und der Tatsache der Veräußerung auf das Vorliegen der für die gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht (BFH v. 3.7.1995 – GrS 1/93, BStBl. II 1995, 617).

In den Fällen, in denen eine typisierende Betrachtungsweise wie beim Anscheins- oder Indizienbeweis erfolgt, kommt es nicht nur zu einer Reduzierung des Beweismaßes, sondern auch zu Überschneidungen und fließenden Übergängen zwischen diesen beiden Begriffen.

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