Bereits seit dem 12.8.2021 besteht für Geschäftsführer (GF) und Vorstände von GmbH, Aktiengesellschaften und SE die gesetzliche Möglichkeit, eine Auszeit von der Organstellung bei Vorliegen bestimmter persönlicher Lebensumstände zu nehmen.

§ 38 Abs. 3 GmbHG = Begründung eines grundsätzlichen Anspruchs auf temporäre Befreiung der Organe von ihren Organpflichten: Mit Einführung des § 38 Abs. 3 GmbHG (und gleichlaufend des § 84 Abs. 3 Akt und des § 40 Abs. 6 SE AG) i.R.d. "Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II)" soll ein grundsätzlicher Anspruch auf temporäre Befreiung der Organe von ihren Organpflichten begründet werden, um eine Auszeit aufgrund von

  • Mutterschutz,
  • Elternzeit,
  • Pflege eines Angehörigen oder
  • Krankheit

zu ermöglichen.

Hintergrund: Die Forderung nach einer haftungsfreien Auszeit geht zurück auf die Initiative #stayonboard, die sich dafür einsetzt, dass Vorstandsmitglieder nicht ihr Amt niederlegen müssen, wenn sie wegen der o.g. Umstände

  • vorübergehend ihr Amt nicht wahrnehmen können und
  • die damit verbundenen Haftungsrisiken vermeiden wollen.

Der Gesetzgeber hat diese Überlegungen i.R.d. FüPoG II aufgegriffen, der des Weiteren die Begründungspflichten für die Festlegung von Zielgrößen bzgl. der Beteiligung von Frauen in Führungspositionen sowie eine verbindliche Geschlechterquote bei Mehrheitsbeteiligungen des Bundes vorsieht.

Dieser Aufsatz befasst sich aus Sicht der Praxis mit

  • den Voraussetzungen der temporären Abberufung sowie
  • insbesondere den anstellungsvertraglichen Folgen und
  • Regelungserfordernissen bei GmbH-GF – auch im Hinblick auf die verbleibenden Organmitglieder.

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