Die wohl bekannteste Form des Leasings ist das Leasing von Pkws. Dabei legen die Vertragspartner vertraglich die Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs und die Laufzeit der Überlassung fest, wobei diese Verträge meist nicht ordentlich vor Ende der Vertragslaufzeit kündbar sind.

Mittlerweile bieten einzelne Hersteller auch "Kurzzeitleasing" mit Vertragslaufzeiten von 1-6 Monaten oder mit monatlicher Kündbarkeit an.

Für die ertragsteuerliche Behandlung kommt es letztlich darauf an, wer laut den Leasing-Erlassen die Verfügungsmacht über das Fahrzeug hat.[19]

 

Beispiel 1:

Der Leasingnehmer[20] bekommt einen Pkw überlassen, wobei die Vertragslaufzeit der gewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht. Die Leasingraten decken die kompletten Anschaffungs- und Finanzierungskosten, sowie den Aufwand des Leasinggebers (Versicherung des Kfz, etc.). Ein Kauf des Pkws nach Ende der Laufzeit wurde vertraglich ausgeschlossen.

Lösung: Aus ertragsteuerlicher Sicht wird der Pkw hier dem Leasingnehmer zugerechnet, da die Vertragslaufzeit sich mit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer deckt und sämtliche Kosten durch die Raten abgegolten sind.

Umsatzsteuerlich handelt es sich jedoch um eine sonstige Leistung, da keine Klausel zum Übergang des Fahrzeugs am Ende der Laufzeit vereinbart wurde.

 

Beispiel 2:

Der Leasingnehmer bekommt einen Pkw überlassen, wobei die Vertragslaufzeit wieder der gewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht. Die Raten decken den Gesamtpreis des Fahrzeugs zzgl. der Finanzierungskosten und des Aufwands des Leasinggebers. Nach Ende der Laufzeit hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, das Fahrzeug für einen symbolischen Preis von EUR 1 zu erwerben.

Lösung: Hier decken sich die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerrechtliche Behandlung. Aus ertragsteuerlicher Sicht wird der Pkw hier dem Leasingnehmer zugerechnet, da die Vertragslaufzeit der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht und sämtliche Kosten durch die Raten abgegolten sind.

Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist eine Klausel enthalten, die den Nutzungsübergang des Fahrzeugs nach Ende der Laufzeit regelt. Diesem Kriterium ist mit der Kaufoption genüge getan. Zudem stellt die Ausübung der Option und Entrichtung der Ablösezahlung von EUR 1 die einzig sinnvolle wirtschaftliche Möglichkeit für den Leasingnehmer dar. Alles andere wäre wirtschaftlich unvernünftig. Es handelt sich umsatzsteuerlich also um eine Lieferung.

 

Beispiel 3:

Der Leasinggeber überlässt dem Leasingnehmer einen Pkw. Die während der Vertragslaufzeit zu zahlenden Raten decken nur anteilig die Finanzierungskosten und den Wertverlust des Fahrzeugs. Am Ende der Laufzeit hat der Leasingnehmer die Möglichkeit, für 45 % des ursprünglichen Kaufpreises den Pkw käuflich zu erwerben. Diese 45 % entsprechen dem mittleren Restwert des Fahrzeugs.

Lösung: Umsatzsteuerrechtlich handelt es sich hier um eine sonstige Leistung. Das Kriterium der Klausel mit Kaufoption ist zwar erfüllt. Bei einer Ablöse von 45 % der ursprünglichen Anschaffungskosten handelt es sich jedoch keinesfalls um die einzig sinnvolle wirtschaftliche Option für den Leasingnehmer. Der noch zu entrichtende Betrag ist geeignet den Leasingnehmer vom Kauf abzuhalten – je nach finanzieller Situation im Zeitpunkt der Entscheidung über die Option.

[19] BMF, Schr. v. 19.4.1971 – IV B/2 - S 2170-31/71, BStBl. I 1971, 264; Zur ertragssteuerlichen Einordnung der Leasingverträge s. auch die Grafik unter Ziff. II.
[20] Eher theoretisches Grundbeispiel.

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