Nadine Rumland-Gelzhäuser
Sind keine Erben erster Ordnung vorhanden, kommen die Erben zweiter Ordnung zum Zuge. Erben zweiter Ordnung sind gemäß § 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (also beispielsweise die Geschwister des Erblassers).
Das Rangverhältnis der Erben zweiter Ordnung untereinander wird von § 1925 Abs. 2 und Abs. 3 BGB festgelegt.
Solange noch beide Elternteile leben, erben diese allein und zu gleichen Teilen.
Ist ein Elternteil bereits vorverstorben, treten – selbstverständlich nur für dessen Erbteil – dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften an dessen Stelle und nicht der andere Elternteil.
Ist ein Elternteil verstorben und sind keine Abkömmlinge des verstorbenen Elternteils vorhanden, erbt der überlebende Elternteil nach § 1925 Abs. 3 S. 2 BGB allein.
Sind beide Elternteile vorverstorben, erben deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge jeweils nach Stämmen.
Sofern nicht alle Geschwister von demselben Elternpaar stammen, ist zwischen der mütterlichen und der väterlichen Linie zu differenzieren. Halbgeschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge können nur an die Stelle desjenigen Elternteils rücken, den sie gemeinsam mit dem Erblasser hatten.
Handelt es sich um Adoptiveltern, so ist deren Erbrecht nach dem Adoptivkind davon abhängig, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigenadoption vorlag bzw. ob die Adoption vor oder nach dem 31.12.1976 stattfand.
Wurde der Erblasser als Kind adoptiert und fand der Erbfall nach dem 31.12.1976 statt, sind allein die Adoptiveltern bzw. deren Abkömmlinge gesetzliche Erben zweiter Ordnung und nicht die leiblichen Eltern bzw. die leiblichen Geschwister.
Bei einer Volljährigenadoption wird hingegen grundsätzlich nur ein Verwandtschaftsverhältnis mit den Adoptiveltern, nicht jedoch mit deren Abkömmlingen begründet. Gleichzeitig bleibt die Verwandtschaft mit den leiblichen Eltern und deren Abkömmlingen bestehen. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind daher die Adoptiveltern und die leiblichen Eltern zu gleichen Teilen. Ist von den leiblichen Eltern ein Elternteil vorverstorben, treten dessen Abkömmlinge an die Stelle. Abkömmlinge eines vorverstorbenen Adoptivelternteils können demgegenüber nicht an dessen Stelle gelangen, sondern nur der andere Adoptivelternteil, da zwischen den Abkömmlingen und dem Erblasser kein Verwandtschaftsverhältnis begründet wird, § 1770 Abs. 1 S. 1 BGB. Sind beide Adoptivelternteile vorverstorben, erben die leiblichen Eltern oder deren Abkömmlinge. Sind die leiblichen Eltern vorverstorben, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, erben umgekehrt die Adoptivelten allein. Hat nur eine einzelne Person einen Volljährigen als Kind angenommen, gelangt diese neben den leiblichen Eltern zu ½ zur Erbfolge.
Bei der Verwandten- oder Stiefkindadoption eines Minderjährigen gelten folgende Besonderheiten:
Sind das Adoptivkind und der Annehmende im zweiten oder dritten Grad miteinander verwandt, erlöschen nur die Verwandtschaftsverhältnisse zu den leiblichen Eltern, weshalb die leiblichen Eltern auch nicht gesetzliche Erben zweiter Ordnung werden können. Aus § 1925 Abs. 4 BGB ergibt sich ferner, dass auch die Abkömmlinge der leiblichen Eltern (die leiblichen Geschwister des Adoptivkindes) nicht mehr den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung angehören. Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind daher nur die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge.
Bei einer Stiefkindadoption, d. h. wenn ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, bleiben die Verwandtschaftsverhältnisse zu den Verwandten des bereits verstorbenen Elternteils bestehen, wenn dieser die elterliche Sorge hatte, Allerdings sollen die einseitigen Abkömmlinge des vorverstorbenen leiblichen Elternteils aus erster Ehe (Halbgeschwister des angenommenen Stiefkindes) nicht zu dem Kreis der gesetzlichen Erben zweiter Ordnung gehören.
Für die Adoption des Kindes des eingetragenen Lebenspartners ergeben sich gem. § 9 Abs. 7 S. 2 LPartG die gleichen Konsequenzen.