a) Bestellung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten
§ 183 AO sieht jedoch Erleichterungen bei der Bekanntgabe einheitlicher Feststellungsbescheide vor und ist lex specialis gegenüber § 122 Abs. 6 AO. Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem eventuell anschließenden Verfahren über einen Einspruch zusammenhängen, § 183 Abs. 1 S. 1 AO. Dies kann ein Beteiligter oder auch ein Dritter sein, z.B. ein Steuerberater. Der Empfangsbevollmächtigte soll die Feststellungsbeteiligten im Feststellungsverfahren sowie im außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren vertreten. Die Empfangsvollmacht bedarf keiner Form und kann konkludent erteilt werden.
b) Fingierte Bestimmung eines Empfangsbevollmächtigten
Sofern kein Empfangsbevollmächtigter bestellt wurde, gilt nach § 183 Abs. 1 S. 2 AO kraft Gesetzes ein zur Vertretung der Gesellschaft bzw. der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Feststellungsgegenstandes Berechtigter als Empfangsbevollmächtigter. Maßgebend hierfür sind die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen sowie ggf. abweichende gesellschaftsvertragliche Regelungen, soweit diese dem FA bekannt sind oder bekannt sein müssten. Bei Personenhandelsgesellschaften ist der Feststellungsbescheid daher dem Geschäftsführer bekannt zu geben, soweit die Gesellschafter keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt haben. Hat eine Gesellschaft mehrere gemeinsam Vertretungsberechtigte (z.B. alle Gesellschafter einer GbR), reicht es aus, wenn der Feststellungsbescheid einem dieser Gesellschafter allein mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben wird.
c) Aufforderung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Wenn die Feststellungsbeteiligten keinen Empfangsbevollmächtigten bestellt haben und auch kein Empfangsbevollmächtigter i.S.d. § 183 Abs. 1 S. 2 AO fingiert werden kann, soll das FA die Beteiligten zur Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten auffordern, § 183 Abs. 1 S. 3 AO. Dabei soll es einen Beteiligten vorschlagen und darauf hinweisen, dass diesem alle Verwaltungsakte und Mitteilungen im Feststellungsverfahren mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden. Die Beteiligten können den Eintritt dieser Rechtsfolge nur dadurch verhindern, dass sie innerhalb der vom FA gesetzten Frist einen anderen Empfangsbevollmächtigten benennen.
d) Sonderfälle
Das FA darf Feststellungsbescheide nicht allein dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekannt geben, soweit dort aktenkundig ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr existiert, ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft ausgeschieden ist oder zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen (§ 183 Abs. 2 S. 1 AO). Um die Rechte der Einzelnen zu wahren, ist der Feststellungsbescheid den jeweils betroffenen Beteiligten einzeln, aber unter grundsätzlicher Beschränkung auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen, bekannt zu geben (§ 183 Abs. 2 S. 2 und 3 AO). So soll der Feststellungsbescheid im Fall der Einzelbekanntgabe grundsätzlich nur den Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, die Zahl der Beteiligten und die den einzelnen Adressaten persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen beinhalten. Zum besseren Verständnis des Feststellungsbescheides sollen dem Beteiligten aber in diesem Fall alle Grundlagen der Feststellung, d.h. insb. die Wertermittlung und die Aufteilungsgrundlagen, mitgeteilt werden (AEAO zu § 183 AO, Ziff. 2).
Sind Ehegatten bzw. Lebenspartner, ggf. zusammen mit Kindern, Miteigentümer von wirtschaftlichen Einheiten (z.B. Grundstücken), gestattet § 183 Abs. 4 AO die Bekanntgabe einer Ausfertigung des Einheits- oder Grundsteuerwertbescheides an die gemeinsame Anschrift (vgl. § 122 Abs. 7 AO). Damit erübrigt sich die ansonsten erforderliche Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten bzw. das Erfordernis einer Einzelbekanntgabe.
e) Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden in den Fällen des § 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO
Wie im 1. Teil dieses Beitrages erläutert, kann das Bundesfinanzministerium gem. § 180 Abs. 2 AO zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in § 180 Abs. 1 AO genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen gesondert und für mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dies ist mit der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO geschehen.
Bei sog. Einlagen- oder Einrichtungsgemeinschaften gem. § 1 der VO zu § 180 Abs. 2 AO sowie bei Gesamtobjekten gelten nach § 6 der VO grundsätzlich die oben genannten Grundsätze. Als Besonderheit ist jedoch zu beachten, dass die Beteiligten einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen sollen; ist kein solcher bestellt, kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, einen zu benennen. Hierbei ist ein Betei...