Wird ein Gewerbebetrieb, ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder eine selbständige Tätigkeit ab einem gewissen Zeitpunkt als sog. "Liebhaberei" nicht mehr steuerlich berücksichtigt, hat dies nicht die Aufgabe dieser Tätigkeit zur Folge. Daher werden die stillen Reserven des Betriebsvermögens nicht bereits im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei aufgelöst, sondern erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Aufgabe der Tätigkeit, der Veräußerung des Betriebs oder der Entnahme oder Veräußerung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens. Um die spätere zutreffende Erfassung der stillen Reserven des Betriebsvermögens im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sicherzustellen, sind diese nach § 8 der VO zu § 180 Abs. 2 AO gesondert, bei mehreren Beteiligten auch einheitlich, festzustellen. Diese Feststellung beschränkt sich auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

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