Das FA darf Feststellungsbescheide nicht allein dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bekannt geben, soweit dort aktenkundig ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr existiert, ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder Gemeinschaft ausgeschieden ist oder zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen (§ 183 Abs. 2 S. 1 AO). Um die Rechte der Einzelnen zu wahren, ist der Feststellungsbescheid den jeweils betroffenen Beteiligten einzeln, aber unter grundsätzlicher Beschränkung auf bestimmte Besteuerungsgrundlagen, bekannt zu geben (§ 183 Abs. 2 S. 2 und 3 AO). So soll der Feststellungsbescheid im Fall der Einzelbekanntgabe grundsätzlich nur den Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, die Zahl der Beteiligten und die den einzelnen Adressaten persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen beinhalten. Zum besseren Verständnis des Feststellungsbescheides sollen dem Beteiligten aber in diesem Fall alle Grundlagen der Feststellung, d.h. insb. die Wertermittlung und die Aufteilungsgrundlagen, mitgeteilt werden (AEAO zu § 183 AO, Ziff. 2).

Sind Ehegatten bzw. Lebenspartner, ggf. zusammen mit Kindern, Miteigentümer von wirtschaftlichen Einheiten (z.B. Grundstücken), gestattet § 183 Abs. 4 AO die Bekanntgabe einer Ausfertigung des Einheits- oder Grundsteuerwertbescheides an die gemeinsame Anschrift (vgl. § 122 Abs. 7 AO). Damit erübrigt sich die ansonsten erforderliche Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten bzw. das Erfordernis einer Einzelbekanntgabe.

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