Gemäß § 179 Abs. 2 S. 2 AO wird die gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist (z.B. in § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO oder in § 15a Abs. 4 S. 6 EStG) oder falls ihnen der Gegenstand der Feststellung (gemeinsam) zuzurechnen ist. Zweck ist, die inhaltlich gleiche Sachbehandlung gegenüber allen Beteiligten zu gewährleisten und divergierende Entscheidungen zu vermeiden.

Eine Beteiligung mehrerer Personen liegt vor bei Gemeinschaften und Gesellschaften

  • des Bürgerlichen Rechts, z.B. Bruchteilsgemeinschaften, Gütergemeinschaften, Erbengemeinschaften, BGB-Gesellschaften (GbR), Partnerschaftsgesellschaften
  • des Handelsrechts, z.B. HG, KG.

Eine Beteiligung mehrerer Personen liegt bei juristischen Personen dagegen nicht vor, z.B. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts, z.B. eingetragene Vereine. Diese sind eigenständig zu besteuern und unterliegen der Körperschaftsteuer.

Mittelbare Beteiligung: Ist ein Beteiligter an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, kommt gem. § 179 Abs. 2 S. 3 AO die besondere Feststellung in Betracht.

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