Die gleichlautenden Erlasse v. 13.11.2022 müssen bei der Planung vorweggenommener Erbfolgen frühzeitig berücksichtigt werden.

Beraterhinweis Dies muss mindestens zwei Jahre vor dem geplanten Stichtag geschehen. Da junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel ohne Verschonung der Erbschaft/Schenkungsteuer unterliegen, sollten dies weitestgehend vermieden oder reduziert werden. Sofern Unternehmensumwandlungen geplant sind, empfiehlt sich eine kritische Analyse ihrer Auswirkungen auf die Zusammensetzung des Verbundvermögens im Voraus.

Ob die im Erlass zum Ausdruck gekommene profiskalische Ansicht der Finanzverwaltung insb. im Hinblick auf die fehlende Berücksichtigung des Verbundgedankens durch die Erlasse und die eigene Auslegung des Einlagebegriffs vor der Rspr. Bestand haben werden, bleibt abzuwarten.

 

Service: BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12; BFH v. 22.1.2020 – II R 8/18, ErbStB 2020, 282; BFH v. 22.1.2020 – II R 13/18; BFH v. 22.1.2020 – II R 18/18; BFH v. 22.1.2020 – II R 21/18; BFH v. 22.1.2020 – II R 41/18; FG Niedersachsen v. 1.11.2018 – 1 K 7/18, ErbStB 2019, 97; Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 13.10.2022 – S 3812b, ErbStB 2023, 37 Grosse/Vieth, Die Aufteilung des gemeinen Werts und die Zurechnung des Verwaltungsvermögens bei Personengesellschaften, ErbStB 2022, 43; M. Söffing/Thonemann-Micker, Das BVerfG zur Erbschaftsteuer: Same Procedure as Every Time, ErbStB 2015, 40; Königer/Mühlhaus, Nach der Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2014, ErbStB 2015, 71 abrufbar unter steuerberater-center.de

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