Die Begründung von jungen Finanzmitteln durch Umwandlungsvorgänge widerspricht zunächst der grundsätzlich maßgeblichen ertragsteuerlichen Sichtweise, nach der es in derartigen Fällen um tauschähnliche Vorgänge und daher aber gerade nicht um Einlagen handelt. Insbesondere im Fall von Aufwärtsverschmelzungen scheint die Erfassung solcher Einlagen problematisch (Weisheit, ZEV 2023, 20, 24). § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG spricht explizit von "eingelegten [...] Finanzmitteln".
Bei Verschmelzungen handelt es sich jedoch um Veräußerungs- und Anschaffungsvorgänge und gerade nicht um Einlagevorgänge. Damit spricht auch der Gesetzeswortlaut gegen eine Umqualifizierung von Finanzmitteln. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Urteil des BFH v. 22.1.2020 zwar Aussagen zu jungem Verwaltungsvermögen macht, nicht aber zu jungen Finanzmitteln. Junge Finanzmittel sind anders definiert als junges Verwaltungsvermögen (Lorenz/Claussen, ZEV 2020, 577, 581).
Weiterhin stellt sich im Hinblick auf junge Finanzmittel wie im Hinblick auf junges Verwaltungsvermögen die Notwendigkeit der Berücksichtigung von § 13b Abs. 9 ErbStG, der eine verbund- und nicht betriebsbezogene Betrachtungsweise fordert. Im Verbund stattfindende Umwandlungsvorgänge können daher nicht zur Entstehung von jungen Finanzmitteln führen. Dem trägt der Erlass v. 13.11.2022 nicht hinreichende Rechnung. Auch wird hier in Übernahme des alten Gesetzestextes auf den Betrieb rekurriert, der i.R.d. nach § 13b Abs. 9 ErbStG erforderlichen Verbundbetrachtung zu Abgrenzungsschwierigkeiten führt (Stalleiken in v. Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 13b Rz. 248). Die gesellschaftsbezogene Betrachtungsweise der Finanzverwaltung wurde jedoch durch die BFH-Rspr. nicht bestätigt, da der BGH insoweit auf § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ErbStG a.F. Bezug nimmt, der in der 2017 in Kraft getretenen Neuregelung nicht mehr enthalten ist (Schwind, ZEV 2020, 673, 676).
Schließlich stellt sich im Hinblick auf junge Finanzmittel wie im Hinblick auf junges Verwaltungsvermögen im Fall der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft das Problem der Einbringung von im SBV enthaltenen Verwaltungsvermögens bzw. enthaltener Finanzmittel in das Gesamthandsvermögen der Obergesellschaft. Wie zuvor bereits dargelegt wurde kann dieser Vorgang nicht zur Entstehung jungen Verwaltungsvermögens führen, da sich an der Zuordnung des SBV zum Mitunternehmeranteil durch die Einbringung nichts ändert (Weisheit, ZEV 2023, 20, 24). Damit wäre auch der zivilrechtliche Rechtsträgerwechsel für die betriebliche Zuordnung irrelevant. Insoweit kann im Hinblick auf im SBV gehaltene Finanzmittel nichts anderes gelten als für im SBV enthaltenes Verwaltungsvermögen.