Die Haftung bezieht sich auf die Verletzung der steuerlichen Pflichten, die der GmbH obliegen. Zu diesen Pflichten zählen insb. (BFH v. 15.11.2022 – VII R 23/19, BB 2023, 661; BFH v. 14.12.2021 – VII R 4/19, AO-StB 2022, 152; FG Düsseldorf v. 7.3.2023 – 7 K 883/20 H, BeckRS 2023, 4432):
- Die rechtzeitige, vollständige und richtige Steuererklärung bzw. Steueranmeldung,
- die Berichtigung von unrichtigen Steuererklärungen bzw. -anmeldungen nach § 153 AO,
- die rechtzeitige Entrichtung der Steuern aus den verwalteten Mitteln (§ 34 Abs. 1 S. 2 AO), wobei eine entsprechende Mittelvorsorgeverpflichtung besteht. D.h. bereits mit der Entstehung des Steueranspruchs und nicht erst seiner Fälligkeit ist dafür Sorge zu tragen, dass der Fiskus befriedigt werden kann.
Dabei hat der Geschäftsführer – im Rahmen des Möglichen – auch dafür zu sorgen, dass Steuerschulden, die vor seiner Amtszeit entstanden sind, beglichen werden (BFH v. 16.2.2006 – VII B 122/05, BFH/NV 2006, 1051).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Geschäftsführer von der Rechtsprechung eine angemessener Zeitraum zugestanden wird, um sich über solche Altschulden einen Überblick zu verschaffen und sodann für deren Begleichung zu sorgen. Kann er sich hierbei gegenüber den Gesellschaftern nicht durchsetzen, hat er unverzüglich die Geschäftsführung niederzulegen, wenn er der diesbezüglichen Haftung entgehen will (FG Bdb. v. 17.8.2005 – 4 K 968/02, EFG 2005, 1658).
Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, so treffen grundsätzlich jeden diese Pflichten (Grundsatz der Gesamtverantwortung). Dabei ist es jedoch möglich, die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH auf einen Geschäftsführer zu übertragen. "Dies erfordert aber eine vorweg getroffene eindeutige, d.h. schriftliche, Vereinbarung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist" (FG Münster v. 17.2.2021 – 7 K 63/19 L, StB 2021, 115). Allerdings ist diese Beschränkung kein Freibrief, denn wenn für den solchermaßen nicht mit der Erledigung der Steuerpflichten betrauten Geschäftsführer ersichtlich wird, dass sein Geschäftsführer-Kollege diese nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist er zum Einschreiten verpflichtet, um sich nicht der Haftung nach §§ 69, 34 AO ausgesetzt zu sehen (FG Rh.-Pf. v. 10.12.2013 – 3 K 1632/12, DStRE 2015, 434). Letztlich trifft ihn also wiederum eine Überwachungspflicht.
Beraterhinweis Bei mehreren Geschäftsführern gilt grundsätzlich das Prinzip der Gesamtverantwortung. Die Gesamtverantwortung ist nur unter strengen Voraussetzungen eingrenzbar.