Dr. Matthias Gehm[*]
Der BFH hat entschieden, dass sich bei der Haftung nach § 69 AO ein GmbH-Geschäftsführer nicht darauf berufen kann, er sei aufgrund seiner Vorbildung nicht in der Lage gewesen, sich um die steuerlichen Belange der GmbH zu kümmern. Sein Verschulden liege dann bereits darin, trotz persönlichen Defizite die Position eines Geschäftsführers angetreten zu haben. Der Beitrag legt praxisrelevante Eckpunkte der GmbH-Geschäftsführerhaftung dar.
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