Wer einen Anteil i.S.d. § 17 EStG hält und inter alia seinen inländischen Wohnsitz aufgibt, der sieht sich mit dem Tatbestand der Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG konfrontiert. Die Rechtsfolge der Wegzugsbesteuerung ist die Besteuerung eines Dry Incomes – sprich: die Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt des Wegzugs.
Dabei erfasst der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung auch solche Wegzüge, bei denen eine Verlagerung des Besteuerungsrechtes[1] gerade nicht im Vordergrund steht. Hierbei sei etwa an
- beruflich veranlasste Wegzüge oder
- die zeitweise Versetzung ins Ausland gedacht.
In diesem Regelungszusammenhang hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 AStG eine Ausnahme für solche Fälle vorgesehen, in denen die Abwesenheit nur vorübergehender Natur ist.
Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage,
- wann dem Grunde nach der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erfüllt ist und
- wie sich die Anomalie der vorübergehenden Abwesenheit – auch im Kontext der jüngeren Rechtsprechung[2] – in dieses Rechtskonstrukt einfügt.
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