Wer einen Anteil i.S.d. § 17 EStG hält und inter alia seinen inländischen Wohnsitz aufgibt, der sieht sich mit dem Tatbestand der Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG konfrontiert. Die Rechtsfolge der Wegzugsbesteuerung ist die Besteuerung eines Dry Incomes – sprich: die Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns im Zeitpunkt des Wegzugs.

Dabei erfasst der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung auch solche Wegzüge, bei denen eine Verlagerung des Besteuerungsrechtes[1] gerade nicht im Vordergrund steht. Hierbei sei etwa an

  • beruflich veranlasste Wegzüge oder
  • die zeitweise Versetzung ins Ausland gedacht.

In diesem Regelungszusammenhang hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 AStG eine Ausnahme für solche Fälle vorgesehen, in denen die Abwesenheit nur vorübergehender Natur ist.

Der nachfolgende Artikel beschäftigt sich mit der Frage,

  • wann dem Grunde nach der Tatbestand der Wegzugsbesteuerung erfüllt ist und
  • wie sich die Anomalie der vorübergehenden Abwesenheit – auch im Kontext der jüngeren Rechtsprechung[2] – in dieses Rechtskonstrukt einfügt.
[1] S. dazu auch BT-Drucks. VI/2883, 18.
[2] BFH v. 21.12.2022 – I R 55/19, DB 2023, 1005 = GmbH-StB 2023, 163 (Schimmele) (in dieser Ausgabe).

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