Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers: Verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht
- zum Einbehalt der LSt und
- zur Abführung der LSt,
kann er gem. § 42d Abs. 1 EStG in Haftung genommen werden. Beachten Sie: In diesen Fällen kann es in Ausnahmefällen auch zu einer gesamtschuldnerischen Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber kommen, da neben dem Arbeitgeber auch der Arbeitnehmer in Haftung genommen werden kann (§ 42d Abs. 3 S. 1 EStG).
Haftungsinanspruchnahme des Arbeitnehmers: In Anspruch genommen werden darf der Arbeitnehmer indes nur,
- wenn der Arbeitgeber die LSt nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 S. 3 Nr. 1 EStG) oder
- wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene LSt nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat (§ 42d Abs. 3 S. 3 Nr. 2 EStG).
Praktisch kommt der ersten Variante die größte Bedeutung zu. Hat der Arbeitgeber die LSt nicht vorschriftsmäßig einbehalten und stellt sich die Frage der Haftung, hat der Arbeitgeber ein im Vergleich zum zutreffenden LSt-Einbehalt überhöhtes Nettogehalt ausgezahlt. In diesen Fällen eröffnet § 42d Abs. 3 S. 3 Nr. 1 EStG die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitnehmers.
Liegt kein Haftungstatbestand nach § 42d Abs. 1 EStG zu Lasten des Arbeitnehmers vor, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch nicht Gesamtschuldner. Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtung in diesen Fällen mit der Duldung zum Einbehalt der LSt erfüllt – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber diese einbehaltene LSt auch tatsächlich ordnungsgemäß anmeldet oder an das Betriebsstätten-Finanzamt (FA) abführt.
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