Lohnsteuerliche Fragestellungen i.R.d. Unternehmensinsolvenz bedürfen einer besonderen Betrachtung. Innerhalb des Insolvenzverfahrens haftet der Arbeitgeber nach § 42d EStG. Dieser Haftungsanspruch kann als Insolvenzforderung oder Masseforderung in Erscheinung treten.

Daneben sind der zutreffende Einbehalt der LSt und deren Abführung an die Finanzverwaltung aufgrund des persönlichen Haftungsrisikos – insbesondere auch für GF – von besonderer Bedeutung. Bei Liquiditätsengpässen bedeutet dies, dass eine persönliche Haftungsinanspruchnahme nur vermieden werden kann, wenn die Lohnzahlungen an Arbeitnehmer gekürzt und die LSt von dem gekürzten Arbeitslohn entsprechend der gesetzlichen Vorgaben einbehalten und abgeführt wird.

Da im vorläufigen Insolvenzverfahren in der Regel kein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, gehen die Arbeitgeberpflichten erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über.

Kommt es zur Inanspruchnahme eines angestellten GF nach §§ 34, 69 AO, so können GF die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Rahmen ihrer Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten in Abzug bringen.[52]

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