Neben der Haftungsinanspruchnahme nach § 42d EStG können gesetzliche Vertreter und Vermögensverwalter auch gem. §§ 34, 69 AO außerhalb des Insolvenzverfahrens persönlich in Anspruch genommen werden:

  • während § 42d EStG verschuldensunabhängig ist,[40]
  • setzt die Haftung nach § 69 AO voraus, dass Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurden.

Den Geschäftsführer (GF) einer GmbH trifft nach § 41a Abs. 1 EStG die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten LSt Sorge zu tragen. Hinsichtlich der Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender LSt zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten hat der BFH klargestellt, dass dies regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des GF einer GmbH begründet.[41]Zahlungsschwierigkeiten der GmbH schließen ein Verschulden des GF nicht aus.[42] Vielmehr dürfe der Lohn in Fällen von Liquiditätsengpassen

  • nur gekürzt und
  • unter Einbehalt der LSt

ausgezahlt werden, so dass die Abführung der LSt auch bei Zahlungsschwierigkeiten gewährleistet ist.[43]

Bedient sich der GF der Hilfe eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters, kann dies einer Haftung des GF entgegenstehen, wenn der Steuerberater oder Rechtsanwalt über den Sachverhalt vollständig und zutreffend in Kenntnis gesetzt wurde und daraufhin die unmissverständliche Auskunft erteilt hat, dass steuerliche Pflichten im Hinblick auf die in Frage stehenden Steuern nicht zu erfüllen seien.[44]

Darüber hinaus kann der Insolvenzverwalter gem. § 61 InsO bei der Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden.

[40] Krüger in Schmidt, EStG, 41. Aufl.2022, § 42d Rz. 6; FG Gotha v. 17.9.2009 – 2 K 180/07 (verweist auch auf Schmidt, EStG).

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