Der Meisterprüfungsausschuss besteht seit der HwO-Novelle vom Juni 2021 nur noch aus 4 statt aus 5 Mitgliedern. Mitglieder sollen das 24. Lebensjahr vollendet haben.
Die Stellvertretung wird seit der HwO-Novelle vom Juni 2021 in § 48 Abs. 7 geregelt. Danach gilt:
"Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes berufen werden. Für Stellvertreter gelten die Anforderungen für die Berufung des Mitgliedes, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Für die Stellvertreter gilt Absatz 6 entsprechend."
Die Zahl der Mitglieder und Stellvertreter geben seitdem der neu gefasste Absatz 1 und der im Juni 2021 neu eingeführte Absatz 7 vor.
Der Absatz 1 Satz 1, erster Halbsatz, hat die Zahl der Mitglieder von bisher 5 auf 4 abgesenkt. Diese Mitgliederzahl genügt, um eine fachlich und organisatorisch verantwortliche Tätigkeit des Meisterprüfungsausschusses zu gewährleisten. Die Absenkung reduziert den Personalaufwand.
Zugleich ermöglicht sie eine stärkere Parität innerhalb dieses Gremiums, was durch die Änderung in Absatz 3 erreicht wurde. Um den Charakter des Meisterprüfungsausschusses als Kollegialorgan zu unterstreichen, beschränkt Absatz 7 die Zahl der Stellvertreter ausdrücklich auf höchstens 2 je Mitglied.
Die Meisterprüfungsausschüsse nehmen selbst keine Prüfungen mehr ab. Folglich lässt sich eine höhere Anzahl an Stellvertretern auch nicht unter Verweis darauf rechtfertigen, dass bei Verhinderung mehrerer Mitglieder das Prüfungsgeschehen aufrechtzuerhalten sei. Für die Erfüllung der verbleibenden Aufgaben genügt die vorgesehene Zahl an Stellvertretern regelmäßig.
Nur in Ausnahmefällen kann eine längere Verhinderung einzelner Mitglieder oder Stellvertreter das Kollegialorgan handlungsunfähig machen. Bei solchen Sachverhalten hat die höhere Verwaltungsbehörde aber gemäß Absatz 6 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 HwO das Recht, die betroffene Person nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten abzuberufen und durch eine andere Person zu ersetzen.
Die höhere Verwaltungsbehörde hat hier nach pflichtgemäßem Ermessen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu entscheiden. Sie richtet ihre Entscheidung, ob sie abberuft oder ersetzt, am Zweck der Regelung aus, dass den Meisterprüfungsausschüssen überantwortete Prüfungswesen funktionsfähig zu halten. Details zum Ablauf dieses Verfahrens können etwa durch Erlasse rechtssicher und einheitlich vorgegeben werden.
Der neue im Juni 2021 eingeführte Absatz 7 bündelt seitdem die Vorgaben zur Berufung von Stellvertretern. Je Mitglied sind höchstens 2Stellvertreter zu berufen. Das schließt nicht aus, dass ein Stellvertreter als Ersatz für die Verhinderung unterschiedlicher Mitglieder berufen wird. Je nach Ausfall könnte dieser also mal das eine Mitglied und mal das andere Mitglied vertreten.
Satz 2 stellt aber klar, dass für Stellvertreter jeweils die Anforderungen für die Berufung des Mitglieds gelten, als dessen Stellvertreter sie berufen werden. Demnach müsste ein solcher Stellvertreter den unterschiedlichen Anforderungen aller Mitglieder genügen, für deren Vertretung er berufen wird. Satz 3 erklärt Absatz 6 für entsprechend anwendbar, über den auch hier die Absätze 6 Satz 1, 9 und 9a des § 34 HwO entsprechend greifen.
Für den Meisterprüfungsausschuss ist ein Vorsitzender zu bestellen, der nicht in einem zulassungspflichtigen Handwerk tätig zu sein braucht. Er soll dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet worden ist, nicht angehören. Der Grund liegt in der auch nach der Novelle vom Januar 2022 unverändert herausgehobenen Stellung des Vorsitzenden, der u. a. die Zulassung zur Meisterprüfung vornimmt, sowie weitere zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Meisterprüfung wahrzunehmen hat.
Ein Mitglied des Meisterprüfungsausschusses ist ein sog. Meister-Gesellenbeisitzer, ein abhängig beschäftigter Handwerksmeister, der die Meisterprüfung im entsprechenden zulassungspflichtigen bzw. zulassungsfreien Handwerk bzw. handwerksähnlichen Gewerbe bestanden haben muss.
Die Regelung für die Beisitzer zum MPA unter § 48 Abs. 3 HwO hat im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 ebenfalls eine Neutextierung erfahren. Seither gilt:
"Ein Beisitzer muss
das Handwerk, für das der Meisterprüfungsausschuss errichtet ist, mindestens seit einem Jahr selbständig als stehendes Gewerbe betreiben und in diesem Handwerk
a) die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben oder
b) das Recht zum Ausbilden von Lehrlingen besitzen oder
- in dem zulassungspflichtigen Handwerk mindestens seit einem Jahr als Betriebsleiter tätig sein und in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen."
Im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 wurden auch die Absätze 5 und 6 vom § 48 HwO neu gefasst.
"Die Neutextierung ist, worauf die Bundesregierung in den amtlichen Erläuterungen zum Gesetzgebungsverfahren hinweist, redaktioneller Natur. Wer die Meisterprüfung i...