So wie die Meisterprüfung für den Prüfling neben der inhaltlichen auch eine enorme zeitliche Herausforderung darstellt, muss auch für den Prüfungsausschuss – und hier ganz besonders für dessen Vorsitzenden – gewährleistet sein, dass das Prüfungsverfahren so zeiteffizient wie möglich, aber auch so rechtlich korrekt wie nötig vonstattengeht. Daher hat der Verordnungsgeber an verschiedensten Stellen der im Januar 2022 weitgehend novellierten MPVerfVO-Regelungen dazu getroffen, wo der MPA unverzichtbar als Kollegialorgan mit allen seinen Mitgliedern handeln muss und wo der Vorsitzende im Einzelfall allein handeln kann oder muss, ohne jeweils den gesamten Ausschuss zusammenrufen zu müssen.

Da sich diese Macht- und Aufgabenbalance ungeachtet der Novelle aus § 48a HwO und der sich danach anschließenden MPVerfVO-Novelle zwischen Vorsitzendem und übrigem Prüfungsausschuss nicht auf den ersten Blick erschließt, sei auf die folgende Übersichtstabelle verwiesen, die die Zuständigkeits- und Kompetenzverteilung im Rahmen der novellierten MPVerfVO verdeutlicht. Die Tabelle gibt einen Überblick darüber, was im Rahmen einer Prüfung (mindestens) zu regeln ist.

 
Regelungssachverhalt aus der MPVerfVO Kollegialentscheidung des MPA geboten Alleinentscheid des Vorsitzenden
Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des MPA unter Beachtung eines Wahlrechts des Prüflings nach § 2 Abs. 1 Satz 2   § 2 Abs. 3 Satz 1 (wenn Zuständigkeit bejaht wird)
Entscheidung über die örtliche Zuständigkeit des MPA

§ 2 Abs. 3 Satz 2 (wenn Vors. nach Prüfung gem. Satz 1 die örtliche Zuständigkeit verneint).

§ 3 Abs. 1 Satz 2 betont, dass alle Mitglieder des MPA an dieser Entscheidung mitwirken müssen.
 
Genehmigung zur Ablegung einzelner Prüfungsteile der MP vor einem örtlich nicht zuständigen MPA auf Antrag des Prüflings § 2 Abs. 4, unter der Prämisse, dass der so in Anspruch genommene (formal) örtlich nicht zuständige MPA der Übertragung zustimmt  
Zulassung des Prüfungsbewerbers zur Prüfung § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur für den Fall, dass der allein zuständige Vorsitzende (§ 11 Abs. 2 Satz 1) die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben erachtet (§ 11 Abs. 2 Satz 2). § 11 Abs. 2 Satz 1
Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.  V.  m. den Voraussetzungen aus § 8 Abs. 1  
Bildung der Prüfungskommission für die Abnahme und Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MPVerfVO  
Feststellung der Noten für die jeweiligen Teile der Meisterprüfung § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i.  V.  m. § 20 Abs. 1 und dem Notenspiegel gem. Anlage 1 zur MPVerfVO  
Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 i.  V.  m. § 20 Abs. 1 und Anlage 1 zur MPVerfVO  
Sonstige Entscheidungen außerhalb des Pflichtenkreises nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 – 5

§ 3 Abs. 2, mindestens 3 Mitglieder des MPA; bei Entscheidungen reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder

§ 3 Abs. 2 Satz 2 MPVerfVO regelt, dass Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen sind sogar unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
 
Ausschluss von der Mitwirkung eines MPA-Mitglieds unter den Bedingungen des § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

§ 4 Abs. 3 Satz 2, es reichen 3 MPA-Mitglieder – da kein Fall des § 3 Abs. 1 – allerdings ohne denjenigen, über dessen Ausschluss beschlossen wird.

Beachtlich:

Vorbehalt nach § 4 Abs. 4
 
Ausschluss von der Mitwirkung unter den Bedingungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Befangenheitsantrag) § 4 Abs. 3 Satz 2 unter den gleichen Bedingungen nach § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4  
Einladung von Gästen zur Prüfung als Fall der Durchbrechung der Nichtöffentlichkeit, § 6 Abs. 1   § 6 Abs. 3 Zulassung von anderen Gästen als den in § 6 Abs. 2 genannten unter der Voraussetzung der vorherigen Anhörung der jeweils befassten Prüfungskommission
Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes beim Rücktritt des Prüflings nach Prüfungsbeginn

§ 7 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2

für den Fall, dass der Vorsitzende das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält
§ 7 Abs. 3 Satz 2 MPVerfVO
Endgültige Entscheidung über das Vorliegen einer Täuschungshandlung nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 § 8 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 2 nach vorheriger Anhörung des Prüflings gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4  
Anberaumung der Termine grundsätzlich nach Bedarf   § 9 Abs. 1 Satz 1 – in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des MPA, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1
     
Bestimmung von Ort und Zeit der zu erbringenden Prüfungsleistung   § 9 Abs. 2 mit MPA-­Votum aus § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1
Regelung der Aufsicht während der Prüfung  

§ 9 Abs. 3 mit MPA-­Votum zu§ 10 Abs. 1 i.  V.  m.

§§ 17 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 1 Satz 1
Entgegennahme von Befreiungsanträgen von Teilen der Prüfung sowie entsprechenden Begründungen § 13 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1  
Einladung zur Prüfung mit Angabe von Ort und Zeit (2 Wochen vor Termin) sowie der weiter...

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